Das KG hat im Bereich einer etwas abgelegeneren Materie – Rehabilitationsrecht – eine für das anwaltliche Gebührenrecht nicht unwichtige Entscheidung getroffen.
Im Beschl. des KG v. 23.03.2011 – 2 Ws 83/11 REHA ging es um mehrere (selbständige) Rehabilitationsverfahren, die in einer Akte geführt wurden. Das KG sagt, dass es sich, so lange es sich um selbständige Ermittlungsverfahren handelt, also nicht verbunden worden ist, auch in dem Fall (noch) um mehrere Angelegenheiten bzw. mehrerer Rechtsfälle i.S.d. Nr. 4100 VV RVG handelt.
Die Frage ist bedeutsam für die Anwendung des § 15 RVG : Wenn mehrere Angelegenheiten, dann können auch in jeder Angelegenheit die Gebühren entstehen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG). Das gilt nicht nur für den vom KG behandelten Bereich, sondern auch für das „nomale“ Strafverfahren. Kann sich rechnen :-).
M. E. richtig entschieden, ist aber schon fast kalter Kaffee. Und um sich und den Kostenbeamten am Ende den Kampf um die Gebühren zu ersparen, als Pflichtverteidiger noch an § 48 V S. 3 RVG denken!
(Das hatten wir hier doch auch schonmal…)
den § 48 Abs. 5 Satz 3 haben wir immer wieder. wird leider immer noch zu häufig übersehen.