Gebührenrechtlich interessant ist die Frage, die das KG, Beschl. v. 01.06.2011 – 1 Ws 39/11 zu entscheiden hatte. Nämlich die Frage, wie im Verfahren über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe abzurechnen ist. Klar, nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG, aber: Nach welchen Gebührenziffern, Nrn. 4200-4203 VV RVG oder nach Nrn. 4204-4207 VV RVG? Der Unterschied macht sich schon „mengenmäßig“ 🙂 bemerkbar.
Das KG sagt in seinem Beschluss, dass das Verfahren über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe kostenrechtlich als Teil des Verfahrens über die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach Nr. 4200 Ziff. 2 VV RVG anzusehen ist und daher nach den gebührenrechtlich höheren Ziffern abgerechnet werden kann.
Nun, mit der Frage wird sich der Verteidiger nicht jeden Tag befassen, aber wenn, sollte man es wissen, schon um nichts zu verschenken.