Die interessante Frage, die erhebliche Bedeutung im Bereich des sog. Pharmamarketings und Auswirkungen auf die Strafbarkeit nach § 299 StGB hat, hat der 3. Strafsenat des BGH mit Beschl. v. 05.05.2011 – 3 StR 458/10 dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Von da werden wir also demnächst eine Antwort auf die in der Literatur höchst umstrittene Frage bekommen.
Der Beschluss des BGH vom 05.05.2011 liegt bislang noch nicht im Volltext vor. Es gibt aber immerhin die PM des BGH vom 05.05.2011.