Das OLG Koblenz, Beschl. v. 16.02.2011 – 5 U 1001/10 befasst sich mit anwaltlichem Basiswissen im Gebührenrecht. In der Sache ging es um Rückforderung überzahlter Anwaltsgebühren.
Der in Anspruch genommene Rechtsanwalt wollte aufrechnen. Das OLG sagt: geht nicht nicht. Denn:
Die Aufrechnung mit einer Vergütungsforderung des Rechtsanwalts ist erst zulässig, wenn dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Berechnung zugegangen ist. Dass der Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann, gehört zum Basiswissen eines Anwalts.
Tja, peinlich, finde ich. Und wer es jetzt sucht: Es steht dazu einiges in § 10 RVG.
Dieser Fehler ist bei Vergütungsklagen (seien es RAe oder auch Steuerberater) aber gar nicht selten. Zum schlüssigen Vortrag gehört immer, dass dem Mandanten eine vom Anwalt unterschriebene Berechnung erteilt wurde (oder wenigstens eine A^nlage zur Klageschrift. Häufig sind aber die Rechnungskopien, die als Anlage beigefügt werden, nicht unterschrieben. D.h. die Durchsetzbarkeitsvoraussetzung „unterschriebene“ Berechnung fehlt auch dann noch!)
Eine weitere Falle: eingeklagt wird eine ^vereinbarte Vegütung. Die Vereinbarung ist aber aus irgendwelchen Gründen unwirksam. Dann kann das Gericht nicht hilfsweise die gesetzlichen Gebühren zusprechen, wenn weder zu Auftrag, Gegenstandswert nocch Gebührensatz vorgetragen ist und auch noch keine Berechnung dem Mandanten erteilt wurde. Bei einem Hinweis des Gerichts, dass eine Vereinbarung unwirksam sein könnte, sollte also schleunigst die Hilfslinie gesetzliche Vergütung nebst Erteilen einer entsprechenden Berechnung verfolgt werden.