StRAFRECHT
Neuerscheinungen
Burhoff (Hrsg.),
Handbuch für das strafrechtliche
Ermittlungsverfahren
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Handbuch für die strafrechtliche
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Der Beschuldigte (Angeklagte) muss, um dem Rechtsstaatsprinzip zu genügen in die Lage versetzt werden, dem Verfahren folgen zu können. Dazu muss er die wesentlichen Inhalte verstehen können. Der Analphabet beherrscht m.E. nur das Lesen und Schreiben nicht. Der mündlichen Verhandlung kann der Analphabet aber durchaus folgen. Unklarheiten müssen ohnehin vom Vorsitzenden erläutert werden. Anträge können zu Protokoll gegeben werden. Das Erfordernis eines Pflichtverteidigers ist dann also nicht gegeben, wenn die Sach- und Rechtslage dies nicht erfordern. M.E, ist die Entscheidung des LG völlig korrekt und nicht zu beanstanden.
„beherrscht m.E. nur das Lesen und Schreiben“. Eben: Und wie soll der Mandant/Beschuldigte die Hauptverhandlung vorbereiten? Das Rechtsstaatsprinzip bezieht sich ja wohl nicht nur auf die Hauptverhandlung.
Wie bereitet der durchschnittliche Beschuldigte (beim AG) die Hauptverhandlung vor? Beantragt er Akteneinsicht (§ 147 Abs.7 StPO) oder nimmt Einsicht in Kommentare und Urteile? Wohl eher nicht. Sobald der Mandant in der Folge jedoch z.B. sein Akteneinsichtsrecht geltend macht, muss tatsächlich geprüft werden in welcher Art und Weise man ihn unterstützt. Vergleichbar auch mit dem Nicht-Deutschsprachigen der auch keinen RA beigeordnet bekommt, sondern einen (günstigeren) Dolmetscher, könnte dem Analphabeten ein „Sprachkundiger“ (z.B. Gerichtshilfe) zur Verfügung gestellt werden.
„einen (günstigeren) Dolmetscher“. Sind Sie sicher? Schauen Sie sich mal die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers an und rechnen da mal gegen, was ein Dolmetscher kostet. Aber wir sehen dann, worum es mal wieder geht: Um anwaltliche Gebühren. 🙁
Im Ergebnis gebe ich Ihnen natürlich Recht. Getreu dem Motto „wer die Band bezahlt….“.
Und die Bestimmungen der Beiordnung (gerade in Strafsachen) sind ohnehin uneindeutig, vgl. der Prozesskostenhilfe. Hier stehen wirtschaftliche Gesichtspunkte häufig im Vordergrund. So z.B. das übliche Spiel einem Vergleich nur unter dem Vorbehalt der PKH zuzustimmen. In geschätzten 95% der Fälle wird PKH gewährt ohne das man bei einem streitigen Verfahren nur davon Träumen konnte.
Bezeichnend ist doch vielmehr, daß solche Beschlüsse fast ausschließlich auf Beschwerde des bisherigen Wahlverteidigers ergehen, weil kaum ein Amtsrichter auf die Idee kommt, in solchen Fällen von sich aus einen Pflichtverteidiger zu bestellen.
Wenn man im Nachhinein sieht, was für arme Trottel trotz des eindeutigen Vorliegens der Voraussetzungen des § 140 StPO, ohne Pflichtverteidiger verurteilt worden sind, kann einem nur Angst und Bange werden. Die Aburteilung ohne Pflichtverteidiger ist vor dem Strafrichter die Regel. Analphabeten, unter Betreuung stehende geistig und psychisch Behinderte, Vorbestrafte mit drohendem Bewährungswiderruf, Vollrauschtäter, sogar Inhaftierte – jeden hat man schon ohne Pflichtverteidiger vor dem Amtsrichter stehen sehen. Und der Staatsanwalt blicket stumm, auf dem ganzen Tisch herum…