Eine – in meinen Augen mal wieder fiskalisch geprägte – Entscheidung des OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.12.2010 – 1 Ws 583/10 zwingt m.E. zum Umdenken bei der Erstreckung.
Das OLG Oldenburg will nämlich die Frage wohl bejahen, ob auch dann eine ausdrückliche Erstreckung nach § 48 Abs. 5 Satz 3 RVG erforderlich ist, wenn erst verbunden wird und dann (später) die Pflichtverteidigerbestellung erfolgt. Die ganz h.M. sieht das anders und löst die Problematik über § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG. Das OLG Oldenburg will den Satz 3 nun auf alle Verbindungen anwenden, übersieht dabei aber m.E., dass dafür schon nach dem Wortlaut der Vorschrift überhaupt kein Raum mehr ist. Denn es liegt nur noch eine Angelegenheit vor.
Für die Verteidigungspraxis ist aus der Entscheidung der dringende Rat an den Verteidiger abzuleiten, jetzt in allen Verfahren, in denen verbunden wird, in Zusammenhang mit einer Pflichtverteidigerbestellung ausdrücklich die Erstreckung zu beantragen. Nur so lässt es sich vermeiden, dass Gebühren verloren gehen.
Das mache ich aus Prinzip und schlechter Erfahrung schon immer so und erkläre es gerne auch den jeweiligen Richtern. Alles andere bringt nix.
Isoliert betrachtet mag für die obige Entscheidung gem. § 48 Abs. 5 S. 1 RVG kein Raum sein, dieser Vorschrift wird jedoch durch § 48 Abs. 5 S. 3 RVG konkretisiert, S. 1 ist nicht ohne S. 3 zu lesen. Somit ergibt sich m. E. ein eindeutiger Gesetzeswortlaut, dem die Oldenburger richtigerweise folgen.
Will der Verteidiger daher auch die Gebühren für (alle) früheren Tätigkeiten haben, muss die Erstreckung vorliegen und beantragt werden, RA Will machts vor.
Nein. im Übrigen m.E. eine wieder mal fiskalisch geprägte Entscheidung zu Lasten des Verteidigers.
Die Entscheidung wird allerdings jetzt dazu führen, dass Verteidiger in allen Fällen der Verbindung Erstreckung beantragen (müssen, um auf der sicheren Seite zu sein. Wer keine Arbeit hat, der macht sich welche.