Manchen BGH-Beschlüssen merkt man deutlich an, dass der BGH mit der Arbeit des Tatrichters unzufrieden ist, so m.E. auch mit dem Beschl. v. 07.12.2010 – 3 StR 434/10. Es ging um eine Serie von Betrugstaten, zu denen der BGH einiges anzumerken hatte, worauf der BGH insgesamt 10 Seiten verwendet.
Auf der Seite 11 kommt es dann aber m.E. dicke :-). Der BGH schreibt:
„Bei einer Serie von Straftaten mehrerer Angeklagter ist sorgfältig auf eine geordnete und übersichtliche Darstellung der einzelnen Taten zu achten, um Fehler zu vermeiden. Dem wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht. Gegen die Angeklagten S. und Ku. hat das Landgericht 51 Einzelstrafen verhängt, obwohl es sie nur wegen 35 Taten schuldig gesprochen hat. Den Angeklagten K. hat es wegen des nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellten Falles 1 der Urteilsgründe (Fall 186 der Anklageschrift) verurteilt. Hinzu kommt, dass dieser Angeklagte in der Urteilsformel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und nach den Urteilsgründen zu einer solchen von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist. Fall 211 der An-klage wurde in den Urteilsgründen als Fall 14 und nochmals als Fall 16 – allerdings mit unterschiedlichen Anmeldedaten und nicht identischen Schadenshöhen – abgeurteilt. Die Fälle 183 und 206 der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage, wurden – soweit ersichtlich – weder nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt noch sind sie Gegenstand der Urteilsgründe. Sie sind also beim Landgericht anhängig geblieben.“
Nun ja: Der BGH hätte auch einleiten können: Etwas mehr Sorgfalt bitte.
„Nicht in jeder Hinsicht gerecht“, ist aber sehr zurückhaltend formuliert. Ein Strafverteidiger, der solche Arbeit abliefert, hätte sich wahrscheinlich wieder anhören müssen, daß der BGH „befremdet ist, mit falschem Vortrag konfrontiert zu werden“, mit der Folge eines Strafverfahrens wegen versuchter Strafvereitelung. Der Guttenberg-Effekt: wer hohe Maßstäbe an andere anlegt, sollte Ihnen auch selbst gerecht werden und konsequenterweise auch Richter etwas härter anfassen. Doppel- und Dreifachverurteilungen können nicht mehr als bloße „Fehler“ gewertet werden und mit Überlastung entschuldigt werden.
@Alan Shore: Das Urteil war wohl recht schlampig, bzw. haben wenigstens 2 Berufsrichter den Überblick über die Verfahrensbeschränkungen, die abzuurteilenden Taten und die Frage, was in die Berechnung des unmittelbaren Betrugsschadens einfließen kann, verloren.
Wenn man Äpfel und Birnen („falscher Vortrag eines Strafverteidigers“ und „unübersichtliches Urteil“) vermischt, gibt das aber noch lange keine Bananen. Vergleichbar ist die Urteilsschlamperei nicht mit bewusst falschem Vorbringen, sondern zB. mit unbewusst schlampigen Klageschriften (die dafür meist mit einem Textbaustein enden, worauf das Gericht nach 139 ZPO gefälligst hinzuweisen habe).
Es gab in dem aufgehobenen Urteil neben Doppel-und Dreifachverurteilungen auch Nichtverurteilungen (in den Fällen 183/206); wenn wenigstens 206 Fälle angeklagt waren und man bei 51 /35 endete wegen diverser Beschränkungen und der Annahme, dass Tateinheit bei mehreren an einem Tag eingereichten gefälschten Anträgen vorlag, wäre eine Excel-Tabelle für den Berichterstatter wohl sinnvoll gewesen, aber das ist schon eine andere Liga als möglicherweise bewusst falsche Behauptungen.
Nur kommt die Justiz beim „Falschvortrag“ eines Strafverteidigers gerne auf die Idee einer vorsätzlichen Strafvereitelung, während Fehler des Gerichts schlimmstensfalls nur „Schlamperei“ sind. Ebenso müssen sich die Bürger bestens mit allen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung auskennen, während es sich die Justiz großzügig verzeiht, wenn sie die gleichen Vorschriften grob schlampig falsch auslegt und Bürgern rechtlich unberechtigte Vorwürfe macht. Mit dem Vorwurf des Vorsatzes ist die Justiz gegenüber Bürgern schnell bei der Hand. Bei eigenen Rechtsverletzungen weist man (bedingtem) Vorsatz stets weit von sich.
Wer von einem Hauptschulabbrecher mit einem IQ von 90 verlangt, sich über die Rechtslage Gedanken zu machen und Unrechtsbewußtsein zu haben, immer frei nach dem Motto „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ und „reine Schutzbehauptung“, sollte bei sich selbst keine strengeren Maßstäbe anlegen. Aber sich selbst verzeiht man ja gerne. Menschlich nachvollziehbar, rechtlich nicht in Ordnung.