Sicherungsverwahrung: Die Strafsenate des BGH streiten sich

Über den Anfragebeschluss des 5. Strafsenats des BGH vom 09.11.2010 ist ja schon an verschiedenen Stellen berichtet worden. Der 5. Strafsenat will von der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats betreffend die Umsetzung der Rechtsprechung des EGMR zur Sicherungsverwahrung abweichen. Nun hat sich der 3. Strafsenat der Auffassung des 4. Strafsenats – pro EGMR – angeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.02.2011 – 3 ARs 35/10). Damit steht es nach meiner Zählung 2 : 1.

2 Gedanken zu „Sicherungsverwahrung: Die Strafsenate des BGH streiten sich

  1. Oliver García

    Es haben nun alle 5 Strafsenate des BGH Beschlüsse gefaßt, siehe Übersicht auf
    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20StR%20394/10
    unter „Verfahrensgang“.

    Es steht 3:2 contra MRK-Direktanwendung (von pro EGMR oder contra EGMR zu sprechen halte ich nicht für richtig). Man muß sich aber bewußt sein, daß dieser Punktestand sich nicht hochrechnen, wie der Große Strafsenat entscheidet. Selbst wenn der 4. Strafsenat mit seiner Meinung allein stehen würde, wäre es möglich, daß der Große Senat sogar einstimmig wie er entscheidet. Es hängt von Zufälligkeiten der Zusammensetzung des Großen Senats ab. Zu der entgegengesetzten Entscheidung kann es kommen, wenn er beschickt ist durch Richter, die in ihren jeweiligen Senaten knapp überstimmt worden sind.

    Warum die Entscheidung des 4. Strafsenats (pro MRK-Direktanwendung) falsch, ja ein unhaltbarer juristische Taschenspielertrick ist, habe ich kurz im Rahmen der beiden Beiträge http://blog.delegibus.com/369 und http://blog.delegibus.com/454 angedeutet.

    Als die ersten gutgemeinten MRK-freundlichen Entscheidungen des 4. Strafsenats und eines Heers von ihm folgenden OLG-Senaten vorlagen, die dann auch noch durch Literaturbeiträge unterstützt wurden, wollte ich zunächst mit einem ausführlichen Beitrag dagegen halten. Das hat sich dann durch den ausführlich begründeteten Vorlagebeschluß des 5. Strafsenats erübrigt.

    Die peinlichste Rolle spielt in dem Fall übrigens die Bundesjustizministerin. Nicht nur, weil sie immer noch nicht einen Gesetzesentwurf vorgelegt hat, um den systematischen Menschenrechtsverstoß aus der Welt zu schaffen, sondern wegen ihrer Janusköpfigkeit in den gerichtlichen Verfahren. Vor dem EGMR verteidigt sie Deutschland in den Nachfolgeverfahren damit, daß ja laut 4. Strafsenat die erste Entscheidung des EGMR wunderbar bereits in deutsches Recht umgesetzt sei (siehe Begründung der EGMR-Entscheidung vom 13.1.2011 – 17792/07). Vor dem BVerfG plädiert sie aber – Presseberichten zufolge – , daß eine solche Umsetzung gegen das Grundgesetz verstoßen würde.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert