Mit der Einstellung nach § 153a StPO ist es manchmal noch nicht getan, da der Geschädigte ggf. noch das Klageerzwingungsverfahren betreibt. Mit der Frage, ob und inwieweit das zulässig ist, befasst sich OLG Bamberg, Beschl. v.19.10.2010 – 3 Ws 60/10, der folgende Leitsätze hat:
- Bei einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a I StPO kann das Klageerzwingungsverfahren ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn die Staatsanwaltschaft beim Zusammentreffen eines Verbrechens- und eines Vergehensverdachtes den hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des möglichen Verbrechenstatbestandes verneint und von der (weiteren) Verfolgung der Tat und der Erhebung der öffentlichen Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vergehens nach § 153 a I StPO abgesehen hat (u.a. Anschluss an OLG Hamm MDR 1997, 285).
- Für die Zulässigkeit des Klageerzwingungsantrags muss sich in diesem Fall schon aus der Antragsbegründung jedoch substantiiert entnehmen lassen, dass und weshalb der Antragsteller gerade die Verdachtsbewertung der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf einen bestimmten Verbrechenstatbestand für falsch hält und deshalb insoweit die Erhebung der öffentlichen Klage geboten ist.