Dauerproblem: Ausländische Fahrerlaubnis. Nach dem EU-Gemeinschaftsrecht sind die Mitgliedstaaten der EU grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anzuerkennen. Allerdings ist ein Mitgliedstaat berechtigt, den Führerschein eines anderen dann nicht anzuerkennen, wenn der Führerschein unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt wurde.
Führt der Betroffene trotzdem ein Fahrzeug, ist eine Verurteilung wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) nach Auffassung des OLG Koblenz jedenfalls dann rechtmäßig, wenn er sich nicht nach der Gültigkeit der Fahrerlaubnis erkundigte, obwohl sich ihm eine solche Erkundigung schon deshalb aufdrängen musste, weil der Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis offensichtlich der Umgehung der strengen Voraussetzungen für die Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Fahrerlaubnissperre dienen sollte (so OLG Koblenz, Urt. v. 07.02.2011 – 2 Ss 222/1o).