Der vergessene rechtliche Hinweis nach § 265 StPO verhilft einer späteren Revision häufig zum Erfolg, weil die Rechtsprechung des BGH in dem Bereich immer noch verhältnismäßig streng ist. Das zeigt sich sehr deutlich an dem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Beschl. des BGH v. 12.01.2011 – 1 StR 582/10, in dem es um den Austausch der so. Bezugstat beim Verdeckungsmord ging. Der BGH sieht, was m.E. zutreffend ist, in den Fällen einen rechtlichen Hinweis als erforderlich an. In der Sache ging es um den Austausch „veruntreuende Unterschlagung“ gegen „Körperverletzung“.
Besonders achten muss man als Verteidiger in den Fällen auf die „Beruhensfrage“. Auch dazu macht der BGH lesenswerte Ausführungen, die bei der Abfassung einer Revision beachtet werden sollte. Also: Entscheidung lesen!
Pingback: Geplausche am Telefon ist kein rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO) | Heymanns Strafrecht Online Blog