Sicherlich in der Praxis eine häufigere Fallgestaltung. Es wird eine Einstellung nach § 153a StPO abgesprochen und beschlossen. Dann ändern sich die Umstände, die der Entscheidung und Absprache zugrunde gelegen haben.
Was ist dann mit einer Änderung der Auflagen im § 153a-Beschluss? Man kann sie nachträglich ändern, aber – so sagt das LG Saarbrücken, Beschl. v. 10.01.2011 – 1 2 KLs 20/09 – nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. In dem entschiedenen Fall sehr misslich, da die StA ihre Zustimmung verweigert hat und damit die Beschuldigte auf den (hohen) Auflagen des § 153a-Beschlusses sitzen bleibt, obwohl sich die wirtschaftlichen Umstände erheblich geändert haben.
Regelmäßig geht mit der Einstellung nach § 153a auch ein Vorteil für das Gericht einher – so zum Beispiel dann, wenn eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden werden kann. In solchen Fällen besteht – grundsätzlich – die Möglichkeit, die (weitere) Auflagenzahlung zu verweigern, um das Gericht zur Neuaufnahme der Verhandlung zu zwingen. Unter Umständen hat der Angeklagte dann in dem Gericht einen Beistand, um die Staatsanwaltschaft dann doch noch zum Einlenken zu motivieren.
In der Praxis scheitert so eine Strategie aber meist an den fehlenden finanziellen Mitteln des Angeklagten; nur in den Fällen notwendiger Verteidigung, in denen die Landeskasse die (zu geringen!) Verteidigerkosten zumindest vorschießen muß, sieht es besser aus.