Ich hatte ja vor einigen Tagen bereits über die Frage der rückwirkenden Beiordnung des Pflichtverteidigers berichtet (vgl. hier). In dem Zusammenhang hat mich ein Kommentator auf den Beschl. des LG Kassel. v. 21.12.2010 – 3 Qs 311/10 aufmerksam gemacht, der diese Problematik auch behandelt; und zwar Einstellung des Verfahrens nach Einstellung nach § 154 StPO. Weise ich hier doch gerne drauf hin :-).
Die Problematik scheint sich herumzusprechen. Das AG Mayen hat mich gerade in einer gleich gelagerten Sache beigeordnet, nachdem die Sache gem. § 154 StPO eingestellt wurde und ich auf die aktuelle Rechtsprechung (vielen Dank für die Links, Herr Kollege!) hingewiesen habe.
na, das freut dann doch. 🙂
Ganz so einfach ist es leider dann trotzdem nicht. Nachdem ich in eben jener Sache (LG Kassel, 3 Qs 311/10) die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren beantragt habe, schreibt mir doch der Rechtspfleger tatsächlich:
„Aus den dortigen Akten dürfte als bekannt vorausgesetzt werden, daß eine Pflichtverteidigerbestellung durch Beschluß ds LG Kassel vom 21.12.2010 nur für das Beschwerdeverfahren ausgesprochen wurde. Der nunmehr eingereichte Antrag korrespondiert nicht mit dieser Entscheidung. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Teilantragsrücknahme binnen 2 Wochen gegeben.“
Ah… jetzt ja…. Die Pflichtverteidigerbestellung erfolgte also nur für das Verfahren über die Beschwerde gegen die abgelehnte Pflichtverteidigerbestellung. Darauf muß man erst einmal kommen. Ich weiß gar nicht so recht, was ich dem Herrn Rechtspfleger jetzt erwidern soll. Manchmal fühl‘ ich mich so müde…
Hallo, sorry, aber wo steht denn in 3 Qs 311/10, dass Sie nur für das Beschwerdeverfahren beigeordnet worden sind. Das will der Rechtspfeger wohl aus dem „Beschwerdeführer“ entnehmen. Das ist m.E. großer Blödsinn des Rechtspflegers. Der Beschluss ist doch eindeutig, sowohl vom Inhalt als auch vom tenor her. Oder finden Sie irgenwo eine Einschränkung. Rechtsmittel!!.
Die Worte „größtmöglicher Unsinn“ habe ich im Hinblick auf § 43a Abs. 3 Satz 1 BRAO aus meiner Erwiderung gestrichen. Ungeachtet dessen, daß im Beschluß des LG Kassel nichts davon steht, daß ich nur für das Beschwerdeverfahren beigeordnet war, dürfte es auch rechtlich überhaupt nicht möglich sein, einen Anwalt auf die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung nur für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. Was sollte das auch? Ein Blick in § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG könnte weiterhelfen.
ich denke, Sie werden es nicht auf sich beruhene lassen. § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG würde nur helfen, wenn die Bestellung nicht beschränkt wäre.