Mit der Abtrennung von Verfahren ist es so eine Sache; manchmal kann sie ja sachdienlich sein, manchmal bringt sie aber auch nur unnötige Mehrarbeit. Dazu OLG Hamm im Beschl. v. 02.11.2010 – III-5 Ws 364/10: Danach ist die Abtrennung von einem Erwachsenem bei Vorwurf des Bandendiebstahls im Familienverbund bei ansonsten anwendbaren Jugendstrafrecht nicht sachdienlich. Die Verfahrensabtrennung eines Erwachsenen aus einem Verfahren, das ansonsten gegen Jugendliche und Heranwachsende vor einer Jugendkammer eröffnet worden sei, sei – so das OLG – rechtsfehlerhaft, wenn sich aus Art und Umfang der vorgeworfenen Taten und dem voraussichtlichen Beweisaufwand in der Hauptverhandlung ergebe, dass eine solche Abtrennung nicht sachdienlich sei. Zwar solel grundsätzlich gegen Jugendliche und Erwachsene nicht gemeinsam verhandelt werden; etwas anderes ergebe sich jedoch, wenn alle Tatbeteiligten (hier: Vorwurf des Bandendiebstahls) im Familienverband fest miteinander verquickt seien und ein anderes Aussage- oder Verteidigungsverhalten vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten sei. Bei einer solchen Lage sei es im Sinne der Prozessökonomie eher sachdienlich, gegen alle Beteiligten gemeinsam zu verhandeln.