Dieses einem anderen gemachte Angebot kann als Beleidigung strafbar sein. Das entschied der 1. Strafsenat des OLG Oldenburg in einem Beschluss vom 06.01.2011 – 1 Ss 204/10.
Dort hatte der Angeklagte einer 18-jährigen Frau, die ihm nur flüchtig bekannt war, Geld für die Vornahme sexueller Dienste angeboten. Das LG Odenburg hatte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte habe mit seinem Angebot zum Ausdruck gebracht, dass die junge Frau käuflich sei wie eine Prostituierte. Dies sei ihm bewusst gewesen und er habe die damit geäußerte ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf genommen.
Die Revision des Angeklagten zum OLG hatte keinen Erfolg. Das OLG entschied, dass das LG die Handlung des Angeklagten zu Recht als nach § 185 StGB strafbare Beleidigung gewertet habe. Dieser Sachverhalt sei anders gelagert, als der im März 2010 vom 1.Strafsenat des OLG entschiedene entschiedene Fall, in dem ein Angeklagter eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich geküsst hatte. Nach ständiger Rechtsprechung auch des BGH sei in einer solchen sexuell gefärbten Zudringlichkeit allein keine Kundgabe einer Herabsetzung oder Geringschätzung der Person – und damit keine Beleidigung i.S.d. StGB – zu sehen. Im jetzt zu beurteilenden Fall dagegen habe der Angeklagte durch das Ansprechen der jungen Frau als Prostituierte diese fraglos in ihrer Ehre verletzt.
vgl. auch schon hier beim Kollegen Ferner.
Wieso sollte diese sogar gesetzlich geregelte + steuerpflichtige (!) Tätigkeit ehrenrührig sein?
Exakt. Genau das frage ich mich auch. Das Angebot „Geld für Sex“ allein kann meiner Auffassung nach nicht die Kundgabe einer Miss- oder Nichtachtung im Sinne einer Beleidigung nach § 185 StGB darstellen. Den verbalen Kontext halte ich hier für relevant, aber darauf scheint das Urteil weniger einzugehen: „… durch das Ansprechen der jungen Frau als Prostituierte diese fraglos in ihrer Ehre verletzt“.
Die Entscheidung krankt einerseits am Unwerturteil über die Prostitution. Ist es strafbar, einen Arzt als Juristen zu bezeichnen, einen Juristen als Rechtspfleger, einen Kfz-Mechaniker als Versicherungsvertreter? Die Entscheidung ist nur erklärlich, wenn das Gericht die Prostitution als solche verurteilt. Diese Auffassung kann man teilen oder nicht, aber hier wird es im Strafrecht auf die Auffassung der Beteiligten ankommen. Wenn A und B den Beruf des Optikergehilfen als besonders verwerfliche Tätigkeit ansehen und A den B in Schädigungsabsicht einen Optikergehilfen nennt, ist dies wohl strafbare Beleidigung, wenn auch für den Außenstehenden nicht als solche erkennbar. Umgekehrt wird allgemein als Beleidigung gelten, jemanden einen Drogenhändler. Bei der „Dienstbesprechung“ eines Drogenkartells mag das ganz anders aussehen; dort ist die Bezeichnung nicht Ausdruck eines Unwerturteils, sondern bloßer Tatsachenbericht.
Allerdings fehlt es an diesbezüglichen Feststellungen, soweit dies aus den Urteilsgründen erkennbar ist. Der Senat klärt den Vorsatz nicht wirklich, insb. stellt er nicht fest, dass der Angeklagte wusste, dass die Frau keine Prostituierte war. Einer Prostituierten Geld anzubieten, kann jedoch keine Beleidigung sein. Auch die Frage des Unwerturteils der Beteiligten hätte geklärt werden müssen. Der Senat, Baujahre vermutlich eher an 1950 als an 2000 gelegen, mag hier von seinen eigenen Wertauffassungen ausgehen, aber Angeklagte wie angebliches Opfer, vermutlich näher am Baujahr 2000 als 1950, mögen das ganz anders sehen.
@ leser: sind Sie vorsichtig mit dem Baujahr 🙂 😉
1. Selbstverständlich kann auch bei einer Prostituierten das Angebot „Geld gegen Sex“ eine Beleidigung darstellen. Hängt von dem Verhältnis zwischen gebotenem Betrag und geforderter Gegenleistung ab.
2. Laut dem Beschluss wurde das Angebot ZWEIMAL gemacht. Da liegt vermutlich der Hund begraben.
Wenn der Gesetzgeber sexuelle Belästigung nicht unter Strafe stellt, dann sollte die Rechtsprechung nicht über Ersatzvorschriften eine Strafbarkeit herleiten. Leider meint die Rechtsprechung immer wieder irgendwelche vermeidliche Strafbarkeitslücken zu schliessen. Das ist aber Aufgabe des Gesetzgebers.
offenbar war der sachverhalt noch nicht vollständig aufgeklärt. das OLG gibt jedenfalls keine konkrete summe an, die der verurteilte geboten haben soll. das wäre m.e. der einzige ansatzpunkt für eine strafbare beleidigung, denn die konkludente bezeichung als „billig“ fällt sicher unter § 185 stgb. 😉
vielen Dank Herr Burhoff.
das urteil finde ich sehr interessant.
mich würde mal interessieren, wie die rechtslage in dld. ist/ob derselbe grundsatz gilt, wenn ein mann einer frau auf z.b. einem „normalen“ internetportal (sog. partnersuchseite, datingportal oder ähnliches) einfach „mal so“ sex gegen geld per mail/erstkontakt anbietet.
Interessant wäre jetzt noch die Frage an alle „Schreiber“ die meinen es könnte ja keine Beleidigung oder gar Straftat sein: Wenn ich dieses ehrbare Angebot der käuflichen Liebe ihrer Großmutter, Tante oder gar Mutter, falls vorhanden aber auch gerne der Freundin, Verlobten, Ehefrau oder erwachsenen Töchtern machen würde, würden Sie dann ihre Meinung ändern und dieses Angebot sehr wohl als beleidigend empfinden? Oder weiterhin darauf plädieren der Beruf einer Prostitiierten sei also auch ehrbar genug für ihre Verwanten?