Die §§ 315c, 315b StGB setzen zur Tatbestandserfüllung die Gefährdung „einer Sache von bedeutendem Wert“ durch eine konkrete Gefahr voraus. Die Rechtsprechung des BGH hat die Wertgrenze für den bedeutenden Wert in der Vergangenheit bei 750 € angesetzt, teilweise ist in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und in der LIteratur unter Hinweis auf die höhere Wertgrenze für den bedeutenden Fremdschaden bei § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB von einer Grenze ab 1.300 € ausgegangen worden. Dem hat der BGH in seinem erst jetzt veröffentlichten Beschl. v. 28.09.2010 – 4 StR 245/10 – eine Absage erteilt und das mit der unterschiedlichen Schutzrichtung der Vorschriften begründet.
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