Da werden der Geschädigten vom Angeklagten Reißzwecken unter die Fersen geklebt und sie wird gezwungen zu stehen. Man denket sofort an eine Körperverletzung „mittels eines gefährlichen Werkzeugs“. Der BGH sagt in seinem Beschl. v. 19.10.2010 – 4 StR 264/10: Nein, nur Körperverletzung. Denn:
„Im Fall II. 12 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte die Körperverletzung „mittels“ eines gefährlichen Werkzeugs begangen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 -4 StR 589/09, NStZ 2010, 512 f.). Das körperliche Wohlbefinden der Geschädigten wurde nicht unmittelbar durch die unter ihre Fersen geklebten Reißzwecken erheblich beeinträchtigt, sondern dadurch, dass sie stundenlang gezwungen war, auf den vorderen Fußballen zu stehen. Der Angeklagte hat sich mithin nur der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung strafbar gemacht.“
Sehr fein ziseliert. Da sieht man, worauf ein Verteidiger alles achten muss.
und selbst wenn die reißzwecken sich in die fersen gebohrt hätten, würde ich eine anwendung von § 224 stgb für fraglich halten. denn die nach der konkreten art der verwendung drohenden verletzungen sind sicherlich zwar äußerst unangenehm, nicht jedoch schwerwiegend.
Nun ja, die Anstrengungen für den Verteidiger sind hier nicht so hoch. Es reicht ja der Satz „Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts“. 😉
Aber mE fehlt es wohl eher nach Art und Weise des Einsatzes an der Gefährlichkeit, da es ja auf die Art der Benutzung des Werkzeugs im Einzelfall ankommt.
Der Strafrahmen der Nötigung und einfachen Körperverletzung würde doch ausreichen, um ein solches Delikt zu ahnden, wenn man von der sowieso vorliegenden Vergewaltigung in diesem Fall mal absieht. Blöd ist nur, wenn der Staatsanwalt eine angemessene bis eher niedrige Strafe mit der Annahme eines schwereren Delikt verknüpft.