Das KG hat sich in seinem Urt. v. 06.07.2010 – (2) 1 Ss 462/09 mit dem Wurf mit einem Plastikklappstuhl auf objektschützende Polizisten und der Frage befasst, ob das ein unbenannter besonders schwerer Fall des Landfriedensbruches darstellen kann.
Die Frage hat das KG grds. bejaht. Vom Instanzgericht war das abgelehnt worden. Das KG sieht die Ablehnung der Anwendung der Strafzumessungsregel eines unbenannten besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs als rechtsfehlerhaft an, wenn die konkrete Tat nicht an den benannten Regelbeispielen gemessen wird, sondern an bisher bekannt gewordenen Beispielsfällen der Rechtsprechung für unbenannte besonders schwere Fälle. Dies gelte umso mehr, wenn die bisherige Rechtsprechung verfassungsrechtliche Korrekturen im Hinblick auf das Analogieverbot erfahren habe. So dürfe der Wurf eines Plastikklappstuhls auf objektschützende Polizisten zwar nicht (wie bisher) als Einsatz einer Waffe gewertet werden, könne sich jedoch als unbenannt schwerer Fall darstellen, wenn weitere, die Gefährlichkeit des Handelns erhöhende Umstände hinzukommen. Das Analogieverbot stehe nicht der grundsätzlichen Möglichkeit entgegen, auf den konkreten Fall bezogen ein Beisichführen von gefährlichen Werkzeugen in Verwendungsabsicht oder dessen Verwenden als einen unbenannten Fall zu werten.
Wenn man sich die Regelbeispiele Schusswaffe, Waffe mit Verwendungsabsicht, Gefahr des Todes, Plündern anschaut und dann mit dem Wurf eines Klappstuhl über 15 Meter vergleicht, mit allenfalls theoretisch denkbaren möglichen schweren Verletzungen, dann hat sich der Gesetzgeber unter einem nicht nur schweren sondern besonders schweren Fall bestimmt was anderes vorgestellt, sonst hätte er ja wie bei anderen Delikten auch, das gefährliche Werkzeug erwähnt.
eine interessante argumentation, die verwendung eines gefährlichen gegenstandes fällt wegen das analogieverbots zwar nicht unter den begriff der waffe des § 125a nr. 1, aber der unbenannt schwere fall soll es dann doch sein, weil der waffe laut KG eine „analogiewirkung“ zukommt? nicht wirklich überzeugend.
naheliegender hätte ich es gefunden, diesen fall an den voraussetzungen des § 125a nr. 3 zu messen. gewalttätigkeiten fallen regelmäßig nur dann unter § 125a, wenn sie zu schweren gefahren führen. und das war hier gerade nicht der fall.
mir scheint es eher so, als würde das KG derzeit eine politisch agenda verfolgen:
„Angesichts der festgestellten Tatumstände und der Teilnahme des Angeklagten an den üblich gewordenen – sowohl den allgemeinen Frieden gefährdenden als auch die regelmäßig ganz überwiegend friedlichen Demonstranten in der Außenwirkung ihrer politischen Meinungsäußerung diskreditierenden – gewalttätigen Auseinandersetzungen zum 1. Mai wird das Landgericht auch den Gesichtspunkt der Generalprävention zu prüfen haben (vgl. KG, Urteil vom 8. Februar 2008 -(4) 1 Ss 70/07) (99/07) -).“
oder hier:
http://blog.strafrecht-online.de/2011/01/brandanschlag-auf-auto-kammergericht-hebt-freispruch-auf-fehler-in-der-beweiswwuerdigung/