Mit einem m.E. nicht alltäglichen Fall von Nachstellung hat sich das LG Potsdam in seiner Bewschwerdeentscheidung v. 15.09.2010 – 24 Qs 94/10 – befasst. Der Beschuldigten wurde Nachstellung ihrer früheren Freundin vorgeworfen. Das AG hatte die erhobene Anklage aus tatsächlichen Gründen nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Das LG hat auf die Beschwerde hin das Hauptverfahren eröffnet und in einer umfassenden Beweiswürdigung dargelegt, wie die erhobenen Beweise zu werten sind. Eine Steilvorlage für das AG, wenn sich die Umstände so in der Hauptverhandlung feststellen lassen.
Und: Mit der Kostenentscheidung zu Lasten der Angeschuldigten habe ich allerdings Schwierigkeiten: Brauchte man hier überhaupt eine Kostenentscheidung? Selbständiges Zwischenverfahren?