Nach dem Beschl. des OLG Hamm. v. 17.08.2010 – 1 Vollz (Ws) 255/10 kann einem Strafgefangenen der Besitz eines Computers versagt werden. Denn von einem in der Vollzugsanstalt betriebenen Computer gehe – so OLG – generell eine ganz erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt aus, da er geeignet und bestimmt ist, Daten auf elektronischem Wege zu verarbeiten und zu übertragen. Schon bei Vorhandensein von nur zwei Geräten in einer Vollzugsanstalt bestehe die nahe liegende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Zudem ist die Gefahr, dass über einen Datenaustausch mit der Außenwelt insbesondere auch Kenntnisse über die Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt, Fluchtpläne oder Fluchtmöglichkeiten an Dritte weitergegeben werden, nicht kontrollierbar.
Von Papier geht ebenfalls eine ganz erhebliche Gefahr aus. Papier ist dazu geeignet und bestimmt, darauf Daten zu speichern und zu übertragen. Schon bei Vorhandensein zweier alphabetisierter Gefangener besteht die nahe liegende Gefahr unerlaubter Übermittlung von Daten und Nachrichten mannigfacher Art. Zudem ist die Gefahr, dass durch einen Papieraustausch mit der Außenwelt insbesondere auch Kenntnisse über die Sicherheitsvorkehrungen der Anstalt, Fluchtpläne oder Fluchtmöglichkeiten an Dritte weitergegeben werden, nicht kontrollierbar. Und nicht zuletzt kann man auf Papier zu terroristischen Handlungen aufrufen, Kinderpornographie niederlegen oder sich gar über ein Urteil beschweren.
Aber irrationale Ängste der Richterschaft (oder Teilen davon) bestehen glücklicherweise nur bezüglich Computern. Der Papierophobe wird gar nicht erst Jurist, so dass dem Strafgefangenen das Buch vermutlich noch länger zugänglich bleibt.
Hoffentlich verrät niemand diesen armen Individuen, was man in einer elektrischen Zahnbürste oder einer Digitaluhr so findet.
An Papier kann man sich zudem ganz bös‘ schneiden 🙂