Mit einem Antrag auf Reststrafenaussetzung nach Ausweisung befasst sich der Beschluss des OLG Bamberg v. 12.10.2010 – 1 Ws 561/10 -. Die Leitsätze machen deutlich worum es geht:
1. Der Antrag eines ausgewiesenen Verurteilten auf Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ist bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen hat und sich der Verurteilte nicht (mehr) im Inland aufhält (Anschluss an OLG Köln StV 2009, 261 f. = StraFo 2009, 218 f. = OLGSt StGB § 57 Nr. 48).
2. Die nach § 454 I 3 StPO gebotene mündliche Anhörung darf auch dann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie dem Verurteilten deshalb unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe (§ 456 a II 1 StPO) und möglicherweise eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Strafbewehrungen befürchten zu müssen (Anschluss an OLG Köln aaO., OLG Karlsruhe StV 2005, 677 f. = StraFo 2005, 258 f. = NStZ-RR 2005, 223 f. = Justiz 2005, 360 f. und OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f.; aA.: OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2010 – 3 Ws 39/10 = StRR 2010, 317 f.).
3. Will der Verurteilte das Risiko einer Verhaftung und Aufnahme in den Strafvollzug für den Fall seiner Einreise nicht in Kauf nehmen, ist es seine Sache, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer der Durchführung des Verfahrens nach §§ 454 I und II StPO, 57 I und II StGB zu erwirken (Anschluss an OLG Karlsruhe aaO.).
Und sie machen auch deutlich, dass das OLG Hamm die mündliche Anhörung für erforderlich gehalten hat. Kein wesentlicher Dissens, aber in der Sache kann es entscheidend sein.