Führungsaufsicht ist bei den Verurteilten mehr als unbeliebt, denn sie führt ja dazu, dass man weiterhin von der Führungsaufsichtsstelle/Bewährungshelfer überwacht wird. Erst recht unbeliebt wird die Führung, wenn als Weisung ein allgemeines Verbot der Haltung und Führung von Kraftfahrzeugen aufgenommen wird. Ob das geht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das OLG Frankfurt hat diese Weisung im Sommer zumindest dann als zulässig angesehen, wenn vom erkennenden Gericht die Voraussetzungen der Entziehung und Sperre der Fahrerlaubnis bejaht wurden und eine entsprechende Anordnung getroffen wurde (nachzulesen mi weiteren Nachweisen zum Streitstand im Beschl. v. 10.08.2010 – 3 Ws 423/10).