Für den Verkehrs(straf)rechtler interessant ist die Entscheidung des OLG Nürnberg v. 26.10.2010 – 2 St OLG Ss 147/10. Es ging um Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB). Die Tat lag zum Zeitpunkt des Berufungsurteils schon lange/länger, nämlich 21 Monate, zurück.
Das OLG Nürnberg, das das landgerichtliche Urteil aufgehoben hat, weil sich das LG nicht an die nach Berufungsbeschränkung rechtskräftigen Feststellungen gehalten hatte, nimmt in seinem Zurückweisungsbeschluss auch zum nach § 44 StGB verhängten Fahrverbot Stellung und meint: Liegt die Tat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort bereits 21 Monate zurück, muss das tatrichterliche Urteil Ausführungen enthalten warum ein Fahrverbot als Nebenstrafe nach § 44 StGB dennoch als „Denkzettel“ erforderlich ist.
Aus der Entscheidung kann man m.E. ablesen, dass das OLG der Auffassung ist: So lange nach der Tat braucht es einen solchen Denkzettel nicht mehr. Damit kann man auch beim Fahrverbot nach § 25 StVG argumentieren.
Die Überschrift ist etwas verkürzt. Man wird wohl auf den Einzelfall abstellen müssen. Wenn die 21 Monate daran liegen, dass Schadenskorrespondenz – und unfallanalytische Gutachten oder eine umfangreichere Beweisaufnahme zur Fahrereigenschaft erforderlich sind, lässt sich ein FV wohl eher begründen.
Bemerkenswert ist eher Folgendes: das LG geht irrtümlich von wirksamer Berufungsbeschränkung aus, trifft aber ergänzende Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten, die die Verhängung des FV betreffen. Das OLG sagt: Ätsch, die Beschränkung ist zwar unwirksam, aber die Feststellungen hätte das LG trotz der Unwirksamkeit nicht treffen dürfen.
Ist die Strafe nicht auch ein Denkzettel? Könnte man nach 21 Monaten ja auch als überflüssig erachten. Was der Umfang der Strafe mit dem Umfang der Beweisaufnahme zu tun hat, ist mir auch nicht ganz einleuchtend.
Wieso ist es eigentlich wichtig wie die Angeklagte zur Unfallstelle gekommen ist und was sie dort gemacht hat?
Und wieso hat das Delikt rein gar nix mit Vermögensdelikten zu tun. Ist der durch das kriminelle Tun beabsichtigte Vereiteln des Reparaturanspruchs kein Vermögensschaden beim Geschädigten?
Pingback: Sehr schön: Kein Fahrverbot mehr 1 Jahr 9 Monate nach dem Verstoß | Heymanns Strafrecht Online Blog