…damit eine Einwilligung in die Blutentnahme mit der Folge, dass die richterliche Anordnung (§ 81a Abs. 2 StPO) nicht erforderlich ist, nicht mehr wirksam ist. Zu der Frage hatte es bisher zwei Entscheidungen gegeben, die sich damit eingehender auseinandergesetzt hatten, nämlich OLG Bamberg und LG Saarbrücken. In beiden Entscheidungen waren aber konkrete Zahlen nicht genannt worden, so dass die Frage, ab wann denn nun erfolgversprechend die Unwirksamkeit einer Einwilligung wegen fehlender Einwilligungsfähigkeit geltend gemacht werden kann, offen war.
Dazu liegt aber jetzt die erste obergerichtliche Entscheidung vor. Das OLG Hamm hat in seinem Beschl. v. 02.11.2010 – III-3 RVs 93/10 ausgeführt, dass dann, wenn ein Beschuldigter in eine Blutprobenentnahme einwillige, es regelmäßig keiner Anordnung zu einer Entnahme derselben durch einen Richter bedürfe – insoweit nichts Neues. Auch nicht neu ist, dass die Einwilligung ausdrücklich und eindeutig und aus freiem Entschluss erklärt werden muss. Neu sind aber die Ausführungen zur Einwilligungsfähigkeit. Insoweit gilt: Liegt nur eine mittelmäßige Alkoholisierung (im entschiedenen Fall: 1,23 Promille) ohne deutliche Ausfallerscheinungen vor, sei von einer solchen auszugehen. Das OLG führt weiter aus:
„Die Grenze, bei der deutliche Beeinträchtigungen in der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit angenommen werden, liegt bei etwa 2 Promille Blutalkohol. Von diesem Wert war der Angeklagte sehr weit entfernt. Er zeigte zwar Ausfallerscheinungen, insbesondere den vom Amtsgericht festgestellten schwankenden Gang, war aber durchaus in der Lage, mit seinem PKW unfallfrei zumindest noch für einen kurzen Zeitraum am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Soweit die Revision auf den ärztlichen Befundbericht verweist, nach dem der Angeklagte nach außen hin deutlich unter Alkoholeinfluss gestanden haben soll, ist dieser Vortrag urteilsfremd. Insgesamt ergeben sich keine genügenden greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte trotz der im Hinblick auf eine Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähigkeiten eher geringgradigen Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Belehrung zu verstehen und die Tragweite seiner Einwilligung zu erkennen, zumal es sich um einen völlig einfach gelagerten Sachverhalt gehandelt hat.“
Daraus wird man den Schluss ziehen können/Müssen: Ab 2 Promille war es das mit der Wirksamkeit der Einwilligung. Das entspricht in etwa der Grenze, ab der die Obergerichte im Urteil Ausführungen zu § 21 StGB erwarten.
Damit ist die 0,8 Promille-Grenze obsolet.
Wenn man, ohne eine Rechtsverfolgung befürchten zu müssen, bis 2 Promille saufen- und anschließend fahren kann, warum sollte man sich daran halten?
Es soll übrigens Leute geben, die haben erst ab 2 Promille keine Ausfallerscheinungen mehr.
Ab 2 Promille … Ausführungen zu § 21 StGB? Komisch, eine 2 vor dem Komma ist hier in MeckPomm Standard, eine 1 eher peinlich – aber Ausführungen zu § 21 StGB finden sich in den entsprechenden Urteilen eher nicht. 😉
@ RA JM
vielleicht weil es von den dort ansässigen rechtsanwälten nie gerügt wird? 😉
oder mit anderen worten:
“Wenn die Welt untergeht, so gehe ich nach Mecklenburg, denn dort geschieht alles 50 Jahre später“
Bismarck
😉
Wer bei dieser Promillezahl selber vorträgt, so betrunken gewesen zu sein, dass das mit dem Einverständnis nicht verstanden zu haben, der gibt natürlich eine Steilvorlage eine MPU anzuordnen, wenn die Verwaltungsbehörde so clever ist. Die Promillezahl alleine ist ja nicht der alleinige Gradmesser der Fahruntüchtigkeit, manche fahren mit 1,2 Promille bereits wie andere mit 2 plus.
Der Vortrag macht m. E. nur dann Sinn, wenn es dann zum Beweisverwertungsverbot führt. Kann nicht sowas nach hinten losgehen?
Die Verwaltungsbehörden machen imo sowieso ab 1,6 Promille eine MPU.
eben, hier waren es 1,23 Promille in der Regel keine MPU. Wer aber angibt, nix mehr mitbekommen zu haben und dennoch fährt, gibt Anlass zur Vermutung der charakterlichen Uneignung für den Lappen.
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