Der Durchsuchungsbeschluss muss nach die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat konkretisieren, sagt/schreibt sich so einfac h, macht in der praxis aber immer wieder Problem. Ein Beispiel dafür ist die Entscheidung des LG Koblenz vom 19.10.2010 – 2060 Js 46787/10. Dort hatte das ASG die Durchsuchung wegen Sachbeschädigung infolge Grafitti-Malereien angeordnet. Dem LG haben die Ausführungen des AG zur „Tat“ nicht gereicht. Bei einer Sachbeschädigung müsse aus dem Durchsuchungsbeschluss ersichtlich sein, welche konkreten Beschädigungshandlungen dem Beschuldigte vorgeworfen werden, ob und welche Gegenstände er etwa zerstört, zerkratzt oder beschmiert haben soll und wo er die Schädigungshandlungen begangen hat.
Und: Ferner bedürfe es im Durchsuchungsbeschluss der Präzisierung, auf welchen belastenden Tatsachen und Indizien der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten beruht. Eine Verweisung auf die „bisherigen Ermittlungen“ reicht nicht aus. Letzteres erinnert mich an meine richterliche Tätigkeit und an einen Haftbefehl, bei dem dringende Tatverdacht ebenso begründet war. Dass beides nicht geht – liegt auf der Hand. Denn, wie soll der Beschuldigte sich verteidigen?
Daß ein Hinweis auf die „bisherigen Ermittlungen“ nicht ausreichen soll, ist allerdings recht kleinlich – gemessen an der Rechtsprechung anderer Gerichte. Denn wann hat man je einen Durchsuchungsbeschluß gesehen, in dem sich nähere Ausführungen zu den belastenden Tatsachen und Indizien finden? Man ist ja schon froh, wenn der Tatverdacht ansatzweise beschrieben wird.
Es ist nachvollziehbar, dem geschilderten Sachverhalt – Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses – mit Ironie zu entgegnen.
Umso wichtiger ist es, hierüber zu berichten, da man anderenfalls nur zu leicht zu dem Ergebnis gelangen kann, vollzogene Durchsuchungsbeschlüsse wären erledigt;
von wegen.
Dazu fällt mir eine hervorragende Gesetzesinitiative ein. Verkauf von Farben und jegliche Artikel die als Farbstoff im Lackier oder Malerbedarf zur Änderung des Farbtones eines jeglichen Gegenstandes benötigt werden, sind nur an Malermeister mit Meisterbrief als Zulassung auszuhändigen. Ferner sind jeglich Maler oder Lackierartikel nur in dazu extra spezialisierten Fachhandel, über den Meisterbrief zu erwerben.
Das würde sogar zur Folge haben, dass der Berufsstand des Malers seine Dienstleistung bezahlbar günstiger anbieten könnte und erhebliche Arbeitslosigkeit in diesem Bereich, beseitigt würde.