Der kundige Verkehrsrechtler weiß: Bei einer Drogenfahrt kann nicht allein aus der nach der Tat gemessenen Wirkstoffkonzentration des Rauschmittels im Blut des Angeklagten auf seine Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Vielmehr bedarf es außer einem positiven Blutwirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen, d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist.
In dem Zusammenhang ist der Beschl. des OLG Saarbrücken v. 28.10.2010 – Ss 104/10, den der Kollege Feltus erstritten hat, zu dem er aber selbst aus Zeitgründen nicht bloggen kann, interessant. Man sollte ihn lesen und sich merken, wie nach Auffassung des OLG Drogen(enthemmungs)merkmale auch anders erklärt werden können. Das lässt sich sicherlich gut in Einlassungen verwerten.
Macht das OLG da nicht genau das, was beim Indizienbeweis gerade falsch ist (und immer wieder zu Ohrfeigen für „Untergerichte“ in Freispruchfällen führt, z.B. BGH 1 StR 549/08) , nämlich für jedes Einzelindiz eine „alternative“ Erklärung zu suchen, statt in einer Gesamtschau der Ausfallerscheinungen zu entscheiden, ob diese das Bild einer drogenbedingten Fahruntüchtigkeit ergeben?