Der Kollege Hoenig hat vor einigen Tagen vom Richter K. in Berlin berichtet (vgl. hier und auch noch hier). Über ihn bzw. ein von ihm stammendes Urteil des KG hatten wir ja auch schon vor einiger Zeit Ausführungen gemacht (vgl. hier).
Nun berichtet der Kollege Hoenig über die Antwort des Präsidenten des AG Berlin-Tiergarten auf seine Dienstaufsichtsbeschwerde (vgl. hier), in der der Präsident in der Tat „Deutliche Worte an Richter K.“ gefunden und auch geäußert hat. Zu Recht weist der Kollege darauf hin, dass das etwas Besonderes ist. Und das ist es. Denn i.d.R. sind Präsidenten auf Dienstaufsichtsbeschwerden nicht so offen und „verstecken“ sich gern hinter Art. 97 GG oder den §§ 25 f. DRiG und tragen die richterliche Unabhängigkeit auf einer Fahne vor sich her.
Ich räume ein: So ganz einfach ist die Abgrenzung zur richterlichen Unabhängigkeit ja auch nicht und es ist ein schmaler Grad, aber manchmal würde man sich schon mehr so offene Worte, wie sie jetzt der Präsident des AG Berlin-Tiergarten gefunden hat, wünschen. Nicht vornehmlich im Interesse der Verteidiger, sondern im Interesse der Beschuldigten und Betroffenen, die manchmal (zu Recht) fassungslos sind, wie mit ihnen und ihren Rechten umgegangen wird.
Zudem: Der Vorgang ist ein – wie es auch der Kollege Hoenig sieht – schönes Beispiel, dass für Dienstaufsichtsbeschwerden eben nicht unbedingt die „Drei F“ gelten: Form-, frist und fruchtlos. 😉
Der Umgang mit Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Richter ist oftmals ein Ärgernis. Selbst wenn man schon in der Dienstaufsichtsbeschwerde darauf hinweist, daß kein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit verlangt wird, sondern nur ein ordnungswidriges Verhalten im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG gerügt wird, erhält man als Antwort oftmals vorgefertigte Formschreiben, in denen auf die richterliche Unabhängigkeit hingewiesen und „kein Anlaß“ für ein dienstaufsichtsrechtliches Eingreifen gesehen wird.
Die Präsidentin eines Berliner Amtsgerichts antwortete mir kürzlich auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde mit eben einem solchen Formblatt. Dabei hatte ich, nachdem meinem Mandanten der Kragen geplatzt war, nur gewagt darauf hinzuweisen, daß das Verfahren seit fünf Jahren nicht gefördert worden sei und diesbezügliche Anträge und Beschwerden beider Parteien ebenfalls seit über einem Jahr unbeantwortet blieben. Die Antwort bestand aus einer zweiseitigen Formularbelehrung über die richterliche Unabhängigkeit, ohne auch nur im Ansatz auf den Einzelfall und § 26 Abs. 2 DRiG einzugehen.
Ach nein, stimmt nicht ganz. Am Schluß des Schreibens fand die Präsidentin doch noch einen persönlichen Hinweis. Die Prozeßbevollmächtigten seien Schuld daran, daß kein Termin habe anberaumt werden können. Schließlich habe die Dienstaufsichtsbeschwerde die Sache um zwei Monate (nach fünf Jahren Stillstand!) verzögert. Hätte ich doch nur geahnt, daß der Richter ausgerechnet zum Zeitpunkt des Eingangs der Dienstaufsichtsbeschwerde eine Terminierung beabsichtigte… ich Trottel ich.
was lernen wir daraus? lieber keine DAB 🙂
Wenigstens gibt es noch ein Paar Top-Richter, die an den entscheidenden Stellen sitzen. Mir wurde letztens Akteneinsicht in einer Zivilsache versagt. Die Begründung hierzu war nur einen Satz lang und verwies auf einen Fall, der ausweislich meiner Gesuchsbegründung offensichlich nicht zutraf. Die hiergegen erhobene Gegenvorstellung führte zur Rückübertragung der Angelegenheit an den PräsLG, der in einem immerhin fünfseitigen Bescheid (!) die Angelegenheit umfassend rechtlich würdigte und zu dem Schluss kam, dass im vorliegenden Fall Akteneinsicht gewährt werden müsse…
Soweit meine Erfahrung zu f+f+f. Ausserdem frage ich mich in solchen Momenten immer, ob man sich als RiAG / RiLG / VRiLG selbst einen Gefallen tut, wenn man einfach auf bockig schaltet und den DirAG / PräsAG / PräsLG damit zusätzliche, vermeidbare Arbeit aufbrummt. Wenn so etwas häufiger vorkommt, dann wird der sich das bestimmt merken und einen guten Eindruck macht es sicher nicht…
Mir wurde berichtet, dass man bei DAB nicht auf einen offenen Erfolg hoffen solte, wir erinnern uns an all die f’s. Bei substantiierten DAB’s sollte man aber wissen, dass diese in die Personalakte wandern und dort bleischwer und jahrelang liegen, also bei allen zukünftigen Beförderungen etc. wieder hochpoppen. Das könnte Anlass genug für den gerügen Richter sein, sich zukünftig anders zu benehmen.
Sascha Petzold
Es ist ja gar keine Frage, dass Richter K. seinem Beruf offenbar nicht bzw. nicht mehr gewachsen ist – zu dem Beruf gehört eben auch, einen Provokateur wie RA Hoenig auszuhalten, ohne zu rechtsstaatswidrigen Mätzchen Zuflucht zu nehmen.
Es kann aber doch eigentlich auch keine Frage sein, dass dies hier in Verhaltensweisen, Äußerungen und Entscheidungen des Richters zum Ausdruck gekommen ist, die im Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit anzusiedeln sind, in dem dem Amtsgerichtspräsidenten eine freihändige Maßregelung des Richters von Verfassungs und Gesetzes wegen verwehrt ist.
Man fragt sich deshalb auch, ob die bloggenden Strafverteidiger eigentlich von allen guten Geistern verlassen sind, wenn sie einen Gerichtspräsidenten für einen derartigen Übergriff auch noch feiern. Wissen Sie wirklich nicht, was für eine zentrale rechtsstaatliche Gewährleistung die richterliche Unabhängigkeit ist? Ist Ihre größte Sorge in diesem Zusammenhang wirklich ein irrlichternder Amtsrichter, dessen Entscheidungen sowieso alle in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben werden? Wollen Sie – um ein aktuelles Beispiel zu nehmen – wirklich, dass demnächst der Bielefelder Landgerichtsräsident öffentlich den Herforder Amtsrichter zur Ordnung ruft, der ab jetzt keine Geschwindigkeitsüberschreitungen mehr ahnden will?
Um ein von Ihnen gerne benutztes Wort zu verwenden: Man fasst es nicht.
Sehr geehrter Herr Dr. F.,
die Titulierung „Übergriff“ für die eher elegant-zurückhaltenden Formulierungen „Mithin wurden sehr deutliche Worte in der Rechtsprechung gefunden, denen ich nicht entgegentrete. Das Erforderliche werde ich hier veranlassen.“ ist unveranlasst.
Der Rest entstammt dem Kammergericht, dessen Mitglieder sicherlich auf Ihre Einwände in Zukunft das Kind nicht mehr beim Namen nennen werden.
Richterliche Unabhängigkeit und Willkür sind eben nicht ein und dasselbe.
Im Gegenteil: Richterliche Willkür provoziert die dagegen gerichtete anwaltliche Tätigkeit schon ob der Stellung als Rechtspflegeorgan. Richterliche Unabhängigkeit hat diese Wirkung regelmäßig nicht.
Fassen sie sich also und überdenken sie ihre starken Worte.
Sie sind falsch.
Ja, man fasst es nicht. Aber das einzige was man nicht fasst ist Ihr Kommentar. Soviel Verbohrtheit und Blindheit in so wenig Zeilen.
RA Hoenig tritt für die Rechte seiner Mandanten ein. Wenn er dagegen vorgeht, dass ein Richter rechtsstaatliche Grundsätze missbraucht, dann ist er wohl kaum ein „Provokateur“.
Und geltendes Recht zu missachten und die Rechte von Angeklagten mit Füßen zu treten hat auch nun wirklich nichts mit richterlicher Unabhängigkeit zu tun.
Aber vermutlich sind Sie auch so ein Willkür-Richter. Womöglich Richter K. höchstpersönlich?
Es ist beruhigend, dass es tatsächlich Anwälte gibt, die sich für die Rechte ihrer Mandanten einsetzen.
In einer WEG-Sache vor einem AG äußerte sich eine Richterin zu mir gewandt gleich zweimal wie folgt: „Ich kann entscheiden, wie ich will.“ Darüberhinaus hatte sie sich ohne jeden Zweifel mit dem Vertreter der gegnerischen Partei abgesprochen. Der gegnerische Anwalt zu der Richterin in der mündlichen Verhandlung: „Darüber haben wir ja gesprochen…“.Für diese Äußerungen gibt es einen Zeugen. Mein Anwalt will davon jedoch nichts gehört haben. Ich war sprachlos.