Auch als Familienrechtler muss man ggf. gelegentlich mal über den Tellerrand, sprich in das StGB, schauen, um sich vor Schaden/Strafbarkeit zu bewahren. So in der Konstellation, wenn man als Rechtsanwalt in (zwar) getrennten Unterhaltsverfahren eines Elternteils gegen zwei seiner Kinder beide Beklagte vertritt.
Das OLG München sagt: Der Rechtsanwalt dient dann beiden Parteien in derselben Rechtssache und handelt auch pflichtwidrig, weil der Umfang des jeweiligen Prozesserfolgs erst zum Urteilszeitpunkt feststeht. Also: § 356 StGB steht drohend am Himmel (vgl. Urt. des OLG München v. 21.09.2010 – 5St RR (II) 246/10).
Die Gründe warum dem Anwalt kein Irrtum unterlaufen ist, finde ich nicht überzeugend.
Der 17 StgB sieht doch eine Strafmilderung bei einem Verbotsirrtum vor, der vermeidbar ist. Wie kann dann denn das OlG gestützt auf den BGH sagen ein Verbotsirrtum liegt nicht vor, weil „der Angeklagte hätte erkennen können, Unrecht zu tun“
Er hätte sich nur wie ein Richter verteidigen müssen, der in Verdacht der Rechtsbeugung steht. Dort genügt seit jeher der Satz, man sei der vollen Überzeugung gewesen, rechtmäßig zu handeln und weise den Vorwurf eines vorsätzlichen Rechtsbruchs weit, weit von sich. Eine solche Verteidigung hat noch nie zu einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung geführt (allenfalls zur Abschiebung in ein unbeliebtes Dezernat).
Hmmm, hat bei 1 StR 201/09 und 1 StR 366/09 offenbar nicht viel geholfen. Oder es war den beiden Verurteilten diese schlaue Einlassungsmöglichkeit unbekannt.
wenn man in einem Mangelfall zwei oder mehr Kinder vertritt und die z. B. die Mutter vertritt man dann nicht auch widerstreitende Interessen?