Der BGH hat sich in seinem (zivilverfahrensrechtlichen) Beschluss mit dem Kanzleiboten und der Frage der Wiedereinsetzung befasst, wenn dieser eine Fristversäumung verschuldet hat (vgl. Beschl. v. 21.09.2010 – VIII ZB 14/09).
Danach ist einer Partei grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine geschulte und zuverlässige Kanzleikraft ihres Prozessbevollmächtigten einen fristwahrenden Schriftsatz versehentlich beim falschen Gericht einwirft. Ist glaubhaft gemacht, dass sich die Kanzleikraft als zuverlässig erwiesen hat, indem sie während ihrer einjährigen Tätigkeit bisher alle Botengänge einschließlich der Überbringung von Post zu Gerichten und Behörden fehlerfrei ausgeführt hat, so ist Wiedereinsetzung zu gewähren. Dies gilt erst Recht, wenn der Anwalt die Kanzleikraft vor Ausführung des Botengangs zudem nochmals ausdrücklich auf den fristwahrenden Schriftsatz für das spezielle Gericht hingewiesen hat. Einer darüber hinausgehenden Glaubhaftmachung für eine regelmäßige Überwachung des Boten durch den Prozessbevollmächtigten bedarf es für die Wiedereinsetzung daher nicht.
Betrifft zwar ein Zivilverfahren, kann aber auch im Strafverfahren von Bedeutung sein/werden.