Gerade läuft die PM des BVerfG zum Beschl. v. 09.11.2010 – 2 BvR 2101/09 ein. Es geht um die Verwertbarkeit der Liechtensteiner Steur-CD. Das BVerfG sagt:
„Der für die Durchsuchung erforderliche Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist in den angegriffenen Entscheidungen ausreichend dargelegt worden. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte den Verdacht, die Beschwerdeführer hätten Kapitaleinkünfte aus Vermögen Liechtensteiner Stiftungen gegenüber den deutschen Finanzbehörden nicht erklärt, auch auf die Erkenntnisse der Daten aus Liechtenstein gestützt haben.“
Damit dürfte die Frage für die Praxis geklärt sein. Alles andere ergibt sich dann nach ruhigem Lesen :-).
Nicht zur Entscheidung angenommen, da die Rechtsfragen seit langem geklärt sind… Und die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hat es dem Gericht nicht erlaubt, der Frage nachzugehen, ob die Beschaffung der Daten und die Einschaltung des BND zu einem Beweisverwertungsverbot geführt hätten.
Die Fachgerichte müssen klären, ob es ausreicht dem Beschuldigten zu sagen: Wir haben Daten, erzählen Dir aber nicht, wie wir zu ihnen gekommen sind. Würden wir Dir nämlich sagen, daß wir den BND wegen seiner besonderen Möglichkeiten eingeschaltet haben, würde dies nach der Entscheidung zu einem Beweisverwertungsverbot führen,
Da sehe ich, anders als Sie, noch gewaltigen Entscheidungsbedarf, wenn die Beschuldigten sich an die Empfehlung des BVerfG halten 😉
ok, ich lese ja noch. aber, wie es in der Praxis läuft bzw. laufen wird, lässt sich ahnen….
Wieso regelt man eigentlich ein rechtsstaatliches Verfahren, wenn der Bürger nur vor schwerwiegend bewusste oder willkürliche unrechtstaatliche Verfahren geschützt wird.
Was dazugehört ist doch wirklich fast beliebig interpretierbar und vor allem nicht berechenbar. MIttlerweile nähern wir uns China nicht nur mit den Billiglöhnen sondern auch mit deren Rechtsstaatlichkeit. Unsere Verfassungsrichter haben da wohl aus dem rechtsstaatlichen Dialog, den es ja mit China geben soll, gelernt.