Der Kollege Flauaus hatte vor einigen Tagen hier über den Beschl. des OLG Hamm v. 02.11.2010- III – 4 RBs 374/10 – berichtet, den er mit freundlicherweise für Homepage hat zukommenlassen, da esfür mich schon sehr schwierig ist, die Entscheidungssammlung dort weiter zu vervollständigen. Ich habe mir den Beschluss inzwischen angesehen. Man kann nur sagen: An der amtsgerichtlichen Entscheidungs passte aber auch fast gar nichts. Dennoch lässt das OLG nicht zu, da es davon ausgeht, dass „die festzustellenden Rechtsfehler lediglich den Einzelfall betreffen und – nach diesem Hinweis durch den Senat – eine Wiederholung nicht zu besorgen ist.“ Ob das so zutrifft, kann man nicht abschließend beurteilen, da man nicht sagen kann, ob es nun wirklich ein Einzelfall ist; dazu müsste man die „sonstige Arbeitsweise“ des Amtsrichters kennen. Andererseits: Ggf. hätte man auch aufheben können bei der Vielzahl von Fehlern. Und: Der Kollege Flauaus hat jetzt das Vergnügen :-), dem Mandanten erklären zu dürfen, dass die amtsgerichtliche Entscheidung zwra nicht ausreichend begründet ist, das aber dennoch nicht zur Aufhebung führt. Wird nicht so ganz einfach sein.
Ihr Kollege Flauaus wird seinen Mandanten doch gewiss vorher darüber aufgeklärt haben, dass so eine Rechtsbeschwerde einer besonderen Zulassung bedarf und die schlichte Unrichtigkeit oder unzureichende Begründung – dass das in Borken immer so gemacht wird, hat ja offenbar nicht einmal Ihr Kollege Flauaus in seinem Zulassungsantrag behauptet – keinen Zulassungsgrund darstellt, wenn nicht das OLG einige Verrenkungen macht, wozu es aber in der Regel schon deswegen nicht geneigt ist, weil es dann mit Zulassungsanträgen überschwemmt wird, was auch nicht der Sinn der Sache ist, so dass der Zulassungsantrag von Anfang an doch recht aussichtslos war. Und dann dürfte die jetzt fällige Erklärung eigentlich kein Problem sein.
Sofern Ihr Kollege Flauaus diese Aufklärung aber zuvor versäumt haben sollte, wird er sich vermutlich jetzt bei seinem Mandanten entschuldigen und die Kosten des Rechtsmittels auf seine eigene Kappe nehmen – anständigerweise, aber auch in der Erkenntnis einer entsprechenden Rechtspflicht – , und der Mandant wird gewiss bald versöhnt sein und ihm den Fehler nicht weiter krumm nehmen.
And they lived happily ever after.
Möglicherweise ergibt sich eindeutig aus der Akte der Rotlichtverstoß innerorts war und das der Verkehrssünder in die Kreuzung auch eingefahren ist. Möglicherweise werden diese Punkte auch gar nicht vom Verkehrssünder angezweifelt. Dann hat das Oberlandesgericht Recht, das eine Zurückweisung hier keine Erkenntnisse zur Weiterführung des Rechtes bringt., wenn nur ein unerfahrener Richter die oberpingelige Begründungspflicht in Bagatellsachen nicht richtig kennt und nicht weiß, das OLG Richter nicht die Akten, sondern nur die Entscheidung lesen.