Das BVerfG hat in seinem Beschl. v. 10.09.2010 – 2 BvR 2561/08 – auf einen Umstand hingewiesen, der schon häufiger Gegenstand von Beschlüssen gewesen ist (vgl. die Nachw. bei Burhoff, handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., Rn. 536 m.w.N.): Die Durchsuchung setzt einen Anfangsverdacht voraus. Sie darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die dann zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind
Das hat das BVerfG in einem Verfahren entschieden, in dem eine polizeiliche Kontrolle eines ebay-Verkäufers vermeintliche Unregelmäßigkeiten ergeben hatte. Das BVerfG weist darauf hin, dass dann, wenn die Durchsuchung wegen des Verdachts der Hehlerei bei einem Verdächtigen, der im Rahmen von Online-Auktionen zahlreiche Mobiltelefone gekauft und auch veräußert hat, nur aufgrund der Tatsache erfolgt, dass die Verkäufe von originalverpackten Mobiltelefonen innerhalb kurzer Zeit zu billigsten Preisen erfolgt sind, dies einen Verfassungsverstoß darstelle. Der Verdacht der Hehlerei setze unter anderem den Verdacht voraus, dass die Sache durch einen Diebstahl oder ein anderes Vermögensdelikt erlangt worden ist. Allein aus der Anzahl der verkauften Mobiltelefone könne jedoch ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf eine Straftat geschlossen werden.
wenn das argument „zahlreiche originalverpackte mobiltelefone innerhalb kurzer zeit billig kaufen und verkaufen“ ausreichen würde, dann könnte man eigentlich auch mal bei aldi einrücken. vielleicht ergibt sich dort im rahmen der hausdurchsuchung auch irgendein anfangsverdacht …
Dieses Urteil ist begrüßenswert, da wir Bürger ohnehin kaum nachvollziehen können, inwiefern Vorgehensweisen unserer Polizeigewalt ansich rechtmäßig sind.
Gerade in Fällen, wo die öffentliche Meinungsbildung funktioniert, weil generell etwas „Verwerfliches“ unterstellt wird, haben unsere Beamten Narrenfreiheit.
Die Opfer solcher Attacken sehen sich immer ratlos und unwissend einer unerwarteten Ermittlungsaktion ausgeliefert , weil sie kaum wissen, ob der „Anfangsverdacht“ für einen Durchsuchungsbeschluss tatsächlich gegeben war…oder ein Durchsuchungsbehel lediglich aus Willkürlichkeit und Schlamperei bei polizeilichen Recherchen erwirkt wurde.
Empörender Weise, kann man sich dann offensichtlich nur noch über kostenintensive und zeitraubende Rechtswege Klarheit verschaffen.
Aktuell sehen sich viele Ladengeschäftsbesitzer, die Kräutermischungen wie Monkees…Lava Red und andere Herbals im Sortiment vertreiben… solch fragwürdigen Ermittlungsweisen ausgeliefert. Hier wissen die wenigsten überhaupt, WARUM und WESHALB sie genau ins Visier der Staatsgewalt geraten sind.
Da werden Verkaufsverbote für regionale Händler ausgesprochen…ohne Produkt-Nennung und lediglich auf allgemeinen Phrasen basierend, die in jedem kleinen Nischen Forum diskutiert werden.
Während der Internethandel unbehelligt blüht…wird Ladengeschäften der Wettbewerb untersagt, weil man sich auf irgendwelche Inhaltsstoffe beruft…die unter das Arzneimittelgesetz fallen sollen. Offenbar gilt für Internetverkäufer ein differenziertes RECHT….
WIE lässt sich solches mit unserem Rechtsdenken vereinbaren?
Sollte es nicht faktisch eindeutig klar sein…ob gewisse Produkte im Handel verboten…oder erlaubt sind?
Leider funktioniert die Einschüchterungstaktik der „Kleinen“, weil niemand weis…was wirklich rechtmäßig ist…und kaum jemand straffällig werden möchte, da es sich hierbei keineswegs um Kriminelle handelt, die vorsätzlich und wissentlich über VERBOTENE Ware Geld verdienen wollten.
Wohl dem…der genug Geld…Nerven…oder eine zahlungswillige Rechtschutz-versicherung hat.