Immer wieder muss der BGH entscheiden, was eigentlich eine Sachverhandlung i.S. des § 229 StPO ist, so dass eine Unterbrochene Hauptverhandlung mit der Verhandlung fristgemäß fortgesetzt worden ist. So auch im Urt. v. 19.08.2010 – 3 StR 98/10. Dort heißt es dann:
„Zu der Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe gegen § 229 Abs. 1 und 4 StPO verstoßen, da der Sitzungstag vom 25. August 2009 keine Fortsetzung der Hauptverhandlung im Sinne von § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO ge-wesen sei, bemerkt der Senat ergänzend: Es kann dahinstehen, ob die an diesem Tag erfolgte Neubestellung der Nebenklagevertreterin („Umbeiordnung“) eine Verhandlung zur Sache im Sinne der Unterbrechungsvorschriften darstellt. Jedenfalls die Mitteilung des Vorsitzenden, dass die in einem Beweisantrag (der Verteidigung) benannten Zeugen für den nächsten Termin geladen werden sollen, erfüllt die Kriterien für eine wirksame Fortsetzung der Hauptverhandlung in diesem Sinne; denn sie diente der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten dar-über, dass dem Beweisantrag der Verteidigung stattgegeben worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 1994 – 3 StR 439/92, bei Kusch NStZ 1995, 18, 19 Nr. 8). Hieran hält der Senat fest.“
Eine für die Praxis wichtige Frage, da die nicht fristgemäße Fortsetzung zur Neuauflage führt.