Pauschgebühr für den Wahlanwalt (§ 42 RVG) – Erst Pauschgebührantrag oder auf den Zeitpunkt aufgepasst!!

Aufgepasst, kann man nur sagen, wenn man den Beschl. des OLG Jena v. . v. 9. 8. 2010, 1 AR (S) 25/10 liest,  sonst gehen möglicherweise Gebührenteile verloren, wenn es um die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG geht. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung geht im Grunde übereinstimmend dahin, dass dies nicht mehr möglich ist, wenn der Verteidiger das ihm über § 14 RVG eingeräumte Ermessen bereits ausgeübt hat. Dazu liegen jetzt mehrere OLG-Entscheidungen ( vgl. OLG Celle, Beschl. v. 20. 3. 2008, 1 ARs 20/08 P; OLG Jena RVGreport 2008, 25 = StRR 2008 158 = Rpfleger 2008, 98; OLG Celle RVGreport 2008, 382 = AGS 2008, 546 = StRR 2008, 363 (Ls.);  OLG Köln, Beschl. v. 04.02.2009, 2 ARs 2/08) vor, aus denen nur der Schluss gezogen werden kann: Erst der Antrag nach § 42 RVG und dann ggf. weitere Kostenfestsetzung. Und wenn man das miteinander verbindet, dann ist darauf zu achten, dass die Kostenfestsetzung nicht vor der Entscheidung über den Antrag aus § 42 RVG rechtskräftig wird. Denn auch dann gilt: § 42 RVG ist ausgeschlossen.

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