Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) spielt in der Praxis immer mehr eine Rolle. Sie wird aber immer wieder auch mit Vorbringen „belastet“, dass man nicht mit der Anhörungsrüge vorbringen sollte, da man sich ggf. nur eine Abfuhr beim BGH holt. Ein Beispiel ist der Beschluss vom 10.08.2010 – 3 StR 229/10. Dort heißt es:
„Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei-dung weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch sonst den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Senat hat mit der Formulierung „nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet“ auf den nach dieser Vorschrift vorausgesetzten begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2010 Bezug genommen. Die maßgebli-chen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels ergeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 2 StR 530/06 Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2002 – 3 StR 146/02, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7).
Dabei ist es unschädlich, dass der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zu dem Vorbringen der Revision, eine Strafrahmenmilderung hätte zu-mindest nach § 31 BtMG analog gewährt werden müssen, nicht ausführlich Stellung genommen hat. Ebenso wenig wie der Verwerfungsbeschluss des Senats muss die Zuschrift des Generalbundesanwalts zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG in allen Einzelheiten auf jeden von der Verteidigung angesprochenen Punkt eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 2 BvR 746/07 Rn. 22; Beschluss vom 21. Januar 2002 – 2 BvR 1225/01 Rn. 9 und 10; Urteil vom 24. März 1987 – 2 BvR 677/86 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2009 – 1 StR 478/09 Rn. 3; Beschluss vom 11. August 2009 – 3 StR 131/09 Rn. 4). Dies gilt umso mehr, wenn es sich – wie hier – um rechtlich eher fernliegende Erwägungen handelt.“
Man muss eben einfach wissen, wo die Begründung des OU-Beschlusses steht oder stehen sollte.