Vorsicht, Vorsicht beim Verzicht auf die Pflichtverteidigergebühren. Denn das LG Koblenz sagt: Hat der Pflichtverteidiger zur Vermeidung einer „Doppelzahlung“ aus der Staatskasse auf die Pflichtverteidigervergütung vor Festsetzung der Wahlverteidigervergütung verzichtet und werden daraufhin die festgesetzten Wahlverteidigergebühren wegen offener Gerichtskosten seitens der Staatskasse aufgerechnet, hat der Pflichtverteidiger keinen Anspruch mehr auf Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung. Ein vorbehaltlos abgegebener Verzicht ist nicht anfechtbar, selbst wenn bei Abgabe der Erklärung eine mögliche Aufrechnung seitens der Staatskasse nicht bedacht wurde (vgl. LG Koblenz, Beschl. v. 06.07.2010 – 9 Qs 67/10).
Gab es da vor nicht allzu langer Zeit eine Entscheidung, die einen Verzicht auf die Pflichtverteidigergebühren als unwirksam angesehen hat?
das war OLG Naumburg, aber da ging es m.E. um eine andere Frage. Die Entscheidung des LG Koblenz geht zurück auf die BVerfG-Entscheidung von Mai vergangenen Jahres zur Frage der Aufrechnung pp.