Immer wieder schön, wenn der BGH den Tatgerichten sagt: Schreibt nicht so viel, wer soll das alles lesen. So auch im Beschl. v. 27.07.2010 – 1 StR 353/10. Dort heißt es: Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise in jedem Detail zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung soll belegen, warum bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt sind. Hierzu sind Zeugenaussagen, Urkunden u.ä. heranzuziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, etwa in einem gesonderten Abschnitt vor dem Abschnitt „Beweiswürdigung im engeren Sinne“ nach den tatsächlichen Feststellungen sämtliche Aussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (BGH NStZ 1998, 51 m.w.N.).
In dem Zusammenhang kann ich mich noch gut an Urteile einer Strafkammervorsitzenden erinnern, die in einem Urteil auf mehreren Seiten die Örtlichkeiten beschrieb, auch wenn es nicht darauf ankam.Da frgat man sich dann schon. Und warum musste ich das jetzt alles lesen.
naja, zumindest in konstellationen in den „aussage gegen aussage“ steht, ohne dass weitere beweismittel hinzukommen, wollte doch gerade der 1. senat immer möglichst viel umstände aus der beweisaufnahme mitgeteilt bekommen. vielleicht haben manche kammern das in den falschen hals bekommen …