„Richtervorbehaltsdämmerung“ aus Niedersachsen

Ich glaube, es hatte neulich schon ein Kollege den Begriff der „Richtervorbehaltsdämmerung“ gebraucht – kann ich im Moment im Zug nicht richtig überprüfen, jedenfalls verwende ich ihn (auch) für die nachfolgende Meldung zum Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO:

„Richtervorbehalt bei Blutproben soll entfallen – Niedersachsen kündigt Gesetzesinitiative an

Blutentnahmen zur Alkohol- und Drogenkontrolle im Straßenverkehr sollen künftig ohne vorherige richterliche Anordnung möglich sein. Niedersachsen wird einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundesrat einbringen. Das hat die Landesregierung in ihrer Sitzung am 05.10.2010 beschlossen.

Der Richtervorbehalt sei ein hohes Gut. Sein Sinn und Zweck bestehe darin, eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige und neutrale Instanz zu gewährleisten. Er dürfe aber kein Selbstzweck sein, sagte Justizminister Bernd Busemann nach dem Kabinettsbeschluss. Die richterliche Anordnung ergehe zurzeit meist allein aufgrund telefonisch mitgeteilter Informationen. Der für die Anordnung zuständige Richter müsse sich dabei auf die Angaben des Polizeibeamten vor Ort verlassen. Er habe so gut wie keinen Entscheidungs- oder Ermessenspielraum. Nach den geltenden Regelungen laufe der Richtervorbehalt bei der Blutentnahme leer. Der Richter mag zwar nicht zum reinen Befehlsempfänger der Polizei werden, seine Einbindung als reine Formalie werde jedoch zur Farce. Wenn es nur darum gehe, die Blutentnahme abzunicken, werde der Richtervorbehalt insgesamt entwertet, so Busemann weiter.

Fahrten unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss seien Straftaten mit einem erheblichen Gefährdungspotential. Von alkoholisierten oder unter Betäubungsmitteleinfluss stehenden Fahrzeugführern gingen erhebliche Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer und die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Der Einfluss von berauschenden Mitteln in Form von Alkohol, Drogen und Medikamenten sei im Straßenverkehr eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle mit schweren, oft tödlichen Folgen. Deshalb gelte es, den verfassungsrechtlichen Grundsatz einer effektiven Strafverfolgung umzusetzen. Das sei unter den aktuellen Voraussetzungen jedenfalls nicht sicher gewährleistet. Die strafrechtliche Praxis spreche sich nahezu einheitlich für die Abschaffung des Richtervorbehaltes aus.

Das Richteramt und die richterliche Kontrolle solle aufgewertet und gestärkt werden. Der Deutsche Richterbund, der Deutsche Verkehrsgerichtstag, die Innenministerkonferenz, der Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz und die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte unterstützt das Anliegen, so Busemann abschließend.“

Wie man damit „den verfassungsrechtlichen Grundsatz einer effektiven Strafverfolgung“ umsetzt, bleibt m.E. offen bzw. im Dunklen. Man wird sehen,  was daraus wird.

Quelle: Niedersachsen, Justizministerium
Pressemitteilung vom 05.10.2010

22 Gedanken zu „„Richtervorbehaltsdämmerung“ aus Niedersachsen

  1. Günter

    Wenn der Deutsche Richterbund sich einen Oberstaatsanwalt zum Vorsitzenden wählt (was für ein Selbstverständnis…), muß man sich über die Unterstützung solcher Initiativen nicht wundern. Bemerkenswerterweise wurde § 81a StPO im Jahre 1933 (!) aufgrund von Forderungen aus der Richterschaft eingeführt. Es ist daher geradezu ein Treppenwitz der Geschichte, daß im Jahre 2010 die Richterschaft den Richtervorbehalt bei Blutproben wieder abgeschafft sehen will.

    Wie gerade die richterliche Kontrolle durch Abschaffung eines Richtervorbehalts gestärkt werden soll, bleibt das Geheimnis der Initiatoren. Vermutlich hängt man der naiven Vorstellung an, die Ermittlungsrichter gäben sich durch die freigewordenen Kapazitäten nur mehr „noch mehr“ Mühe bei der Prüfung von Durchsuchungsanträgen und hätten endlich die Zeit, sich mit 40 Jahre alter Rechtsprechung des BVerfG vertraut zu machen…

  2. RA Müller

    Mir sind aus der Praxis keine FÄlle bekannt, in denen ein telefonisch von der Polizei verständigter Richter bei einem Verdacht auf Trunkenheit am Steuer die Entnahme der Bluprobe abgelehnt hat.

    Muß man sich dann nicht fragen, ob der derzeitige Richtervorbehalt tatsächlich zweckmäßig oder lediglich ein Instrument ist, bei Unterlassung einer entsprechenden Anfrage die Verwertbarkeit zu rügen?

    Auf der Gegenseite mag man sich natürlich auch fragen, ob richterlich eine etwas strengere Prüfung erforderlich wäre…

  3. n.n.

    den „verfassungsrechtlichen grundsatz einer effektiven strafverfolgung“ will herr busemann umsetzen?

    ich bin ja nur ein kleiner strafrechtler und kein staatsrechtler. kann mir vielleicht jemand zeigen, wo dieser grundsatz im GG zu finden ist? ich finde da immer nur das grundrecht auf körperliche unversehrtheit, in das herr busemann fürderhin auch den mittleren polizeivollzugsdienst ohne richterliche genehmigung eingreifen lassen möchte.

  4. klabauter

    @günter:
    Das war ja klar, dass irgendwann die 1933-Keule kommen musste. Es soll auch Länder mit demokratischer und rechtsstaatlicher Tradition ohne ehemalige Nazi-Regierung geben, in denen Vorschriften zur körperlichen Untersuchung gelten und es soll sich auch das BVerfG mehrfach zur Verfassungskonformität des § 81a StPO geäußert haben.

    Ich nehme an, dass Sie verschiedene Autobahnen im Bundesgebiet aus Überzeugung nicht befahren, könnten ja zwischen 1933 und 1945 erbaut worden sein.

  5. Reflex

    Das ganze wurde 1933, also zu Zeiten eines Unrechtsregiemes, als Rechtsschutzelement für den Bürger eingeführt. Insofern ist dies besonders begrüßenswert und nicht etwa nazi-behaftet.

    Der Witz ist nun, dass genau solch eine in juristisch dunkler Zeit eingeführte Schutznorm für den Bürger, in unserer achso rechtsstaatlichen Zeit und im Interesse der Rechtsstaatlichkeit abgeschafft werden soll.

  6. Dr. F.

    Ich war neulich mit meiner 5jährigen Tochter beim Arzt. Der wollte dann etwas überraschend eine Blutsenkung haben, um eine Entzündung auszuschließen. Ich sage zum Kind: „Ist nur ein Piekser, tut gar nicht weh“. Kind schaut skeptisch, sagt aber nichts. Arzthelferin (!) kommt, sagt zum Kind: „Ist nur ein Piekser, tut gar nicht weh“ (Kind schaut immer noch skeptisch, sagt aber nichts), nimmt Blut ab. Kind lacht und sagt „Hat gar nicht weg getan“.

    Und hier hier malt man gleich die Nazis an die Wand, wenn in Zukunft – nach einer möglichen Gesetzesänderung – einem erwachsenen (!) Autofahrer von einem Arzt (!) Blut abgenommen werden soll, ohne dass das ein Richter genehmigt hat. Um den geschätzten Herrn Burhoff zu zitieren: „Man fasst es nicht.“

  7. n.n.

    @ 6

    1. was soll uns ihre rührselige kindergeschichte sagen?

    2. selbst chirurgische eingriffe tun (um ihre worte zu benutzen) heutzutage „gar nicht weh“. trotzdem entscheide ich lieber selbst darüber, ob ein körperlicher eingriff durchgeführt wird. schon gar nicht möchte ich diese entscheidung dem mittleren dienst der polizei überlassen.

    3. klären sie mich bitte auf, wer hat hier nazis an die wand gemalt?

  8. Detlef Burhoff Beitragsautor

    war unterwegs, daher kann ich mich jetzt erst einschalten. Ich meine, dass es nicht um den Piekser geht. Der ist nun mal körperlicher Eingriff, für den der Richtervorbehalt (noch) besteht, es sei denn, man will dem Piekser diese Eigenschaft absprechen.
    Was mich viel mehr „erstaunt“. Da haben wir einen Richtervorbehalt, um den sich die Praxis jahrelang nicht gekümmet hat, dann kommt das BVerfG und sagt, das ist verfassungswidirg. Und was macht man dann? Man ändert nicht etwa die gesetzwidrige Praxis, nein, man ändert das Gesetz und passt das an die Praxis an. Und sagt dann noch: Das führt zu mehr Gesetzesmäßigkeit und stärkt die Rechte des Beschuldigten. Das mag Herr Busemann mir mal erklären.

  9. Leser

    Auch die Äußerung des BVerfG zu den ALG-II-Sätzen für Kinder wurde doch als Erfolg verkauft: „BVerfG stärkt Rechte von Kindern“ statt „Ministerin von der Leyen sah Kinderarmut tatenlos zu“.

    Die Rechtslage der rechtswidrigen Sachlage anzupassen, ist in diesem Sinne auch eine Stärkung der Rechte der Beschuldigten. Denn ihre Rechte werden zukünftig nicht mehr verletzt. Nun gut, zwar weil sie ihnen vorher weggenommen wurden, aber solche Details passen in die Überschriften der Zeitungen ja ohnehin nicht hinein.

    Wenn die Schokoladenration von 30 g auf 20 g reduziert wird, muss man einfach nur behaupten, dass sie vorher niedriger war. Die Herrschaft über die Vergangenheit gibt uns Herrschaft über die Zukunft.

  10. Leser

    @ 6
    Sie vergleichen eine medizinisch zweckmäßige, freiwillige Blutprobe unter kontrollierten Umständen unter Ihrer Zustimmung und der Ihrer Tochter mit einer Blutentnahme gegen den Willen des Betroffenen, typischerweise zur Nachtzeit durch einen übermüdeten Arzt auf einer Polizeiwache.

    Der Vergleich hinkt ein wenig.

    Richtiger wäre die Fragestellung, ob Sie es für problematisch halten würden, wenn ein Polizist ohne richterliche Anordnung Ihrer Tochter gegen Ihren und den Willen Ihrer unter diesen Umständen schreienden und um sich tretenden Tochter eine Blutprobe abnehmen lassen dürfte.

    Diese Frage würde der besorgte Vater vermutlich bejahen.

  11. Günter

    @ Klabauter u. Dr. F.

    Vor Ihnen hat niemand den Zusammenhang zu den Nazis hergestellt. Die Forderung kam noch zu Zeiten der Weimarer Republik aus der Richterschaft und wurde im November 1933 gesetzlich umgesetzt. Das lief also, mit den bekannten Einschränkungen, noch alles seinen normalen Gesetzgebungsgang. Daß zu diesem Zeitpunkt der Kanzler bereits Hitler hieß, hat mit der Sache überhaupt nichts zu tun.

    Gleichwohl ist es ein bemerkenswerter Vorgang, daß man 1933 – wobei es völlig gleichgültig ist, ob man 1923, 1933 oder 1953 annimmt – den Richtervorbehalt eingeführt hat und 80 Jahre später wieder abschaffen will. Rechtsstaatlicher Fortschritt sieht für mich anders aus.

    Es geht auch mitnichten um die Schwere des Eingriffs. Völlig belanglos ist der Umstand – ich lese das immer wieder in amtsgerichtlichen Beschlüssen -, daß es sich nur um einen kleinen „Piekser“ handelt, den jedes Kind schon einmal erlebt hat. Andere körperliche Untersuchungen tun auch nicht weh, wurden von jedermann schon einmal erlebt und bedürfen gleichwohl – völlig unstreitig – der richterlichen Genehmigung.

    Natürlich läßt sich über die Sinnhaftigkeit des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme trefflich streiten. Das pikante an der Sache aber ist, daß Rechtsprechung und Gesetzgebung dem Bürger vor 80 Jahren mehr Rechtsschutz gewähren wollten als im Jahre 2010.

  12. Pingback: Rechtsanwalt Achim Flauaus » Richtervorbehaltsdämmerung bei der Blutprobe

  13. klabauter

    @günter #11 :
    Dann habe ich Sie unter #1 wohl missverstanden, tut mir leid. Der Hinweis, dass irgendwelche Gesetze (sei es § 81 a StPO, die Sicherungsverwahrung oder auch das selige Rechtsberatungsgesetz) aus 1933 ff. stammen, dient doch sehr häufig dem Insinuieren einer bedenklichen Entstehungsgeschichte…

  14. Jens

    An N.N.

    Ich als Polizeibeamter (früher mittlerer Dienst!) bin der Auffassung, dass jeder Polizeibeamte gerade in dem Bereich des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit nach den diversen Urteilen und Beschlüssen von LG und OLG sehrwohl in der Lage ist, die Entscheidung zu treffen, ob er eine Blutentnahme anordnet oder nicht. Diese Anordnungen wurden bislang auch nur dann getroffen, wenn sie einwandfrei nachzuvollziehen waren. Denn wenn nicht, steht im Umkehrschluss schnell eine KV im Amt im Raume!

    Außerdem steht immer noch nicht in allen Amtsgerichtsbezirken ein ganztäglicher Bereitschaftsdienst zur Verfügung. Ergebnis: Polizist ruft nachts den Bereitschaftsdienst an, stellt fest, dass dieser nicht zu erreichen ist und ordnet dann die BE aufgrund von Gefahr im Verzuge an.

    Nur verschenkte Zeit!

  15. GKutscher

    Apropos „kleiner Piekser“: Wird nicht Venenblut entnommen. Das tut verdammt noch mal weh, wenn man schlechte oder sog. Rollvenen hat!

  16. n.n.

    @ 16

    ich finde es sachgerechter bei einer tatbestandlichen körperverletzung gleich eine kontrollinstanz einzubeziehen. sicher sind die meisten polizeibeamten in der lage, eine sachgerechte entscheidung zu treffen. für die minderheit, die dazu nicht willens oder in der lage ist, halte ich den richtervorbehalt für sinnvoll. „verschenkte“ zeit sollte da kein argument sein, wenn es um die grundrechte der bürger geht.

    kv im amt: wenn sie polizeibeamter sind, dann kennen sie vermutlich auch die verurteilungszahlen für dieses delikt?

  17. Pingback: Der Richtervorbehalt bei der Blutprobenentnahme – Viel Lärm um nichts? « Kanzlei und Recht

  18. Kurt

    @Jens

    Es gibt genug Fälle, in denen hinreichend Zeit für die richterliche Anordnung ist. Wenn jemand ersichtlich sturzbetrunken ist oder bereits ein Atemalkoholtest Werte von 1,5 Promille und darüber erbracht hat, ist ein das Ermittlungsergebnis gefährdender Abbau des Alkohols bis zum Vorliegen einer richterlichen Entscheidung nicht zu besorgen.

    Im übrigen: was hindert denn den Bereitschaftsrichter daran, sich einmal in Bewegung zu setzen und kurz zur Polizeiwache zu fahren, um sich selbst ein Bild von der Lage zu machen? Bereitschaftsärzte (insbesondere der blutabnehmende Arzt!) oder andere Bereitschaftsdienste müssen schließlich auch mobil sein. Nur Richter sind sich anscheindend zu fein, auch nur ihre Wohnung zu verlassen. Wenn man schlaftrunken eine Entscheidung am Handy treffen soll, ist für eine verantwortliche richterliche Prüfung natürlich kein Raum.

    In den Bezirken, in denen es trotz der seit 9 Jahren gebetsmühlenartig wiederholten Rechtsprechung des BVerfG noch immer keinen richterlichen Bereitschaftsdienst gibt, sollte man wegen dieser Renitenz gegen § 31 BVerfGG ohnehin pauschal ein Verwertungsverbot annehmen.

  19. Jens

    @20

    Selbstverständlich ist es so, dass das BVerfG die Gefahr im Verzuge bereits seit Jahren eng auslegt und sich über diesen langen Zeitraum kaum daran gehalten wurde. Aber das Beispiel, der Richter könnte sich jeden Probanden persönlich ansehen, um dann eine Blutentnahme anzuorden, geht m.E. an der Realität vorbei. Wenn sich der Amtsgerichtsbezirk über viele Quadratkilometer erstreckt, ist dieses nicht zu leisten.

    Des Weiteren leisten die Ärzte ja freiwillig ihren Dienst und werden dazu noch fürstlich belohnt. Gerade zur Nachtzeit können dort einige Hundert Euro mit ein paar Blutentnahmen eingenommen werden.

    Zum Abschluss noch eine persönliche Meinung:
    Ich als Polizist habe überhaupt kein Problem damit, meine Maßnahmen von einem Richter bestätigen zu lassen bzw. vorab anordnen zu lassen. Dafür müsste die Gerichte aber ganztags erreichbar sein, ohne längere Verzögerung.

    Übrigens werden auch andere polizeiliche Maßnahmen momentan oberlandesgerichtlich überprüft i.B. auf die Anordnungskompetenzen (Durchsuchungen von Beschuldigten und deren mitgeführten Sachen (Pkw pp.; z.B. OLG Celle). Wenn es soweit kommt, dass bei Vorliegen einer Straftat ein Polizist einen Beschuldigten nicht mal mehr nach Beweismitteln durchsuchen darf, werden Standleitungen zu den StAen und Gerichten vonnöten sein. .

  20. Dr. F.

    @ 11: Die Aussage „Das Pikante an der Sache aber ist, dass Rechtsprechung und Gesetzgebung dem Bürger vor 80 Jahren mehr Rechtsschutz gewähren wollten als im Jahre 2010“ stimmt natürlich gerade nicht, da in den Fällen, über die wir jetzt reden, der Richter unter den damaligen Verhältnissen immer unerreichbar und die Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung damit gegeben war.

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