Archiv für den Monat: Oktober 2010

Immer wieder die (fehlerhafte) (Nicht)Entbindung – hier aber mal mit einem neuen Aspekt

Zunächst habe ich beim Lesen des Beschl. des OLG Celle v. 06.10.2010 – 311 SsRs 113/10 – gedacht: Hatten wir doch alles schon, das Übliche: Der Amtsrichter hat mal wieder die „Sanktionsschere“ geöffnet = nicht entbunden in der Hoffnung, dass der Betroffene seinen Einspruch zurücknimmt. Hat er aber nicht :-). Dann kommt allerdings eine Passage im Beschl., die doch ganz interessant ist. Nämlich die Frage: Braucht der hier tätig gewordene Unterbevollmächtigte auch eine schrilltiche (Unter)Vertretervollmacht. Das OLG sagt nein: Die schriftliche Vertretervollmacht des Verteidigers reicht. Der Unterbevollmächtigte braucht nicht auch noch eine.

Aber dennoch: In den Fällen gilt: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste. Lieber den Unterbevollmächtigten mit einer ausstatten.

Im Auslieferungsverfahren gibt es die ganze Akte….

Immer wieder Kampf um den erforderlichen Umfang der Kopien, also die Frage: Ganze Akte: Ja oder nein, und wenn nein: Welche Teile nicht. Im Auslieferungsverfahren kann man sich jetzt zur Begründung der Zulässikeit des Kopieren der gesamten Akten auf den Beschl. des OLG Nürnberg v. 20.06.2010 – 1 Ws 324/10 berufen. Das OLG Nürnberg hat darin dem Beistand des Verfolgten zugebilligt, die gesamten Auslieferungsverfahrens kopieren zu dürfen und das mit den Besonderheiten des Auslieferungsverfahrens, in dem aufgrund der Abläufe manche Unterlagen doppelt vorhanden seien, begründet. Zudem müsse es im Auslieferungsverfahren schnell gehen.

Ich „stricke“ mir ein Mobiltelefon :-)

In der vergangenen Woche ist an verschiedenen Stellen schon die Entscheidung des AG Sonthofen (Urt. v. 01.09.2010  – 144 Js 5270/10) zum Mobiltelefon Gegenstand von Blogbeiträgen gewesen (vgl. hier, hier und hier sowie hier). Sicherlich eine „bemerkenswerte“ (vgl. hier) Entscheidung, m.E. aber deshalb, weil sie falsch sein dürfte. Ich denke, es wird sich schon vom Wortlaut her verbieten, den § 23 Abs. 1a StVO, der ja für vieles herhalten muss, nun auch noch für Mobilfunkgeräte o.Ä. heranzuziehen. Es heißt dort ja ausdrücklich „Mobiltelefon“. Von *funk* ist nicht die Rede.

Und: Würde die Ausdehnung auf das Walki-Talki oder ein Funkgerät nicht bedeuten, dass z.B. Einsatzkräfte der Feuerwehr, Polizei usw., die sich z.B. auf der Fahrt zu einem Einsatz über solche Geräte verständigen, zunächst mal den objektiven Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO erfüllen würden. Und dann müsste man mit Rechtfertigungsgründen helfen :-).

Alles in allem sicherlich ein Fall, der nach der Zulassung einer ggf. eingelegten Rechtsbeschwerde durch das OLG Bamberg ruft.

Jura – Der Song. Das ist Spitze

Jura – Der Song. Wer bisher glaubte, dass man über Jura nicht singen kann, wird hier eines Besseren belehrt. Wer Oldies kennt, erkennt die Melodie sofort. In the Ghetto 🙂 (das waren noch Zeiten :-)). Eingestellt (und gesungene) von einem Jurastudenten, der als Kommentar dazu gibt: „Dieser Song ist für alle Leidensgenossen dieses großartigen Studiums! Examen BAY 08/II R.I.P.“ Hans Rosenthal (ja, das war doch was :-)) würde sagen: Das ist Spitze.

Die verrücktesten Gesetze – eine kleine Auslese V

Hier sind noch ein paar von diesen  wunderbaren Gesetzen:

1. In der Ortschaft Montgomery (Alabama) ist es verboten, einen Regenschirm auf offener Straße aufzuspannen (Anmerkung: Dieses Gesetz sollte ursprünglich verhindern, dass Pferde sich erschrecken und daraufhin scheuen).

2. In Nogales (Arizona) ist es verboten, in der Öffentlichkeit Hosenträger zu tragen.

3. Und in Florida wird jeder bestraft, der an einem Donnerstag nach 18 Uhr in aller Öffentlichkeit einen Darmwind entwichen lässt. 🙂