In der Tat, einen formell ordnungsgemäßen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, oder auch Klageerzwingungsantrag (§ 172 StPO), bekommen nur die wenigstens Rechtsanwälte auf die Beine. Zugegeben, die Anforderungen der OLG sind hoch, aber es steht vieles Kommentar, was aber offenbar nicht gelesen wird. Ein mehr oder weniger schönes Beispiel ist der Beschluss des OLG Celle vom 11.08.2010 – 1 Ws 395/10. Das OLG weist zunächst darauf hin, dass der Vorwurf der gewerbsmäßigen Patentverletzung nach § 142 Abs. 2 PatG, um den es ging, ein Qualifikationstatbestand ist, der im Gegensatz zum Grundtatbestand des § 142 Abs. 1 PatentG nicht im Katalog der Privatklagedelikte des § 374 StPO enthalten ist und damit ein Offizialdelikt darstellt, auf das ein Klageerzwingungsantrag nach § 172 Abs. 2 StPO gestützt werden kann.
Und zu den formellen Anforderungen heißt es: „Zur Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 172 Abs. 3 StPO muss der auf den Vorwurf der Patentverletzung gestützte Klageerzwingungsantrag eine substantiierte und nachvollziehbare Darstellung enthalten, was das Patent konkret umfasst und durch welche Eigenschaften das Produkt des Beschuldigten die Merkmale des Patents verwirklicht. Diese Darstellung kann nicht durch Bezugnahme auf dem Antrag als Anlagen beigefügte Patent-Urkunden in englischer Sprache ersetzt werden.“
Und da hat nun gar nichts gepasst.