Immer wieder Kampf um den erforderlichen Umfang der Kopien, also die Frage: Ganze Akte: Ja oder nein, und wenn nein: Welche Teile nicht. Im Auslieferungsverfahren kann man sich jetzt zur Begründung der Zulässikeit des Kopieren der gesamten Akten auf den Beschl. des OLG Nürnberg v. 20.06.2010 – 1 Ws 324/10 berufen. Das OLG Nürnberg hat darin dem Beistand des Verfolgten zugebilligt, die gesamten Auslieferungsverfahrens kopieren zu dürfen und das mit den Besonderheiten des Auslieferungsverfahrens, in dem aufgrund der Abläufe manche Unterlagen doppelt vorhanden seien, begründet. Zudem müsse es im Auslieferungsverfahren schnell gehen.
Und für alle anderen Verfahren gibt es eine neue Fundstelle für den Satz „Grundsätzlich ist es nicht geboten, ganze Akten abzulichten“.
zu der Frage finden Sie eine Menge Rechtsprechung auf meiner HP, die in der Tendenz m.E. in eine andere Richtung geht als die von Ihnen angedeutete