Das OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.08.2010 – 1 Ws 462/10 H hat jetzt im Verfahren nach §§ 121, 122 StPO einen Haftbefehl wegen Verfahrensverzögerung aufgehoben und dabei ausgeführt, dass es dann, wenn durch eine prozessleitende Verfügung des Vorsitzenden die gründliche Vorbefassung mit dem Verfahren belegt und damit vom Vorliegen der Eröffnungsreife bereits vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses auszugehen ist, ist bei der Prüfung, ob das Beschleunigungsgebot in Haftsachen beachtet wurde, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Eröffnungsreife und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Erlasses des Eröffnungsbeschlusses abzustellen.
Und: Eine vermeidbare Gesamtverzögerung des Verfahrens von knapp 14 Wochen ist erheblich, wenn das Verfahren bei sonst gleichem Verfahrensgang deutlich vor Ablauf der Sechsmonatsfrist mit einem Urteil hätte abgeschlossen werden können. Ist doch mal was….
P.S. Überschrift von Monate in Wochen geändert. War ein Versehen. Sorry.
monate oder wochen?
dass Sie es aber auch immer so genau nehmen 🙂 :-D. Ups, sorry, muss natürlich Wochen heißen. kann ich ja noch ändern
hehe, bei 14 monaten verfahrensverzögerung und u-haft, sollte ein halbwegs engagierter anwalt die akten eigentlich schon längst nach karlsruhe transportiert haben. 😉
Bei der Wiedergabe der Entscheidung auf http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1043.htm ist versehentlich der volle Klarname eines Mitbeschuldigten stehen geblieben.