Im Strafverfahren haben Fristversäumnisse der Rechtsanwalts/Verteidigers ja nicht die fatalen Folgen, die sie in anderen Verfahren haben, da dem Angeklagten/Beschuldigten in der Regel Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Aber dennoch sollte man doch gelegentlich auch mal auf die Fragen ein wenig Aufmerksamkeit richten, da es ja schon auch Bereiche gibt, in denen dem Mandanten das Verschulden seines Rechtsanwalts zugerechnet wird. Von daherr ist der in einem Zivilverfahren ergangene Beschluss des OLG Bremen v. 31.08.2010 – 3 U 41/10 – ganz interessant. Da heißt es:
„Zur Organisationspflicht gehört es auch, eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die ausreichende Gewähr dafür bietet, dass fristwahrende Schriftstücke nicht über den Fristablauf hinaus im Büro liegen bleiben. Zu der hiernach geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest „postfertig“ vorliegt (Musielak/Grandel, ZPO, 7. Aufl., 2009, § 233 RN 24 m.w.N.). Soll der fristwahrende Schriftsatz per Telefax übermittelt werden, so erfordert eine wirksame Endkontrolle fristwahrender Maßnahmen, dass die jeweilige Frist erst gelöscht wird, wenn ein von dem Telefaxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis vorliegt, der die ordnungsgemäße Übermittlung belegt (Musielak/Grandel, ZPO, 7. Aufl., 2009, § 233 Rn 49; BGH, NJW 2007, 2778 m.w.N). Dies gilt auch dann, wenn -wie im Streitfall- eine konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal zur rechtzeitigen Übermittlung des Schriftsatzes per Telefax an das Gericht erteilt worden ist (BGH, a.a.O).“
Also: Aufgepasst und die Frist nicht zu früh gelöscht. Das könnte sonst ins Auge gehen.