Im „Rechthaber-Blog“ ist vor einigen Tagen von „ungehobenen Schätzen“ des RVG berichtet worden, vgl. hier. Dabei ging es um die Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG, also Teil 3 VV RVG. Der Bereich interessiert den Verteidiger ja nun weniger, aber: Auch Teil 4 Vv RVG enthält „ungehobene Schätze“, bzw. Gebühren, die immer wieder übersehen werden, so dass mancher Euro verloren geht. Auf zwei will ich hier kurz eben hinweisen:
1. Das ist zunächst die Vorschrift der Nr. 4142 VV RVG, an die der Verteidiger immer denken muss, wenn Einziehung erfolgt oder Verfall angeordnet worden ist. Es handelt sich um eine Wertgebühr – ja, richtig gelesen, eine Wertgebühr, die auch der Pflichtverteidiger geltend machen kann, und zwar grds. in der Höhe wie der Wahlanwalt, allerdings ggf. mit den Beschränkungen aus § 49 RVG.
2. Die Vorbem. 4.2 VV RVG, die dazu führt, dass es für die Beschwerde in der Strafvollstreckung eine eigenständige Beschwerdegebühr gibt. Das ist eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Beschwerde im Strafverfahren nicht zusätzlich mit einer eigenen gebühr honoriert wird.
Also: Augen auf und dran gedacht, wenn die Abrechnungen gemacht werden. In den beiden o.a. Gebühren steckt eine Menge Geld.
Und da sage einer, Pflichtverteidigungen in Strafvollstreckungssachen seien unlukrativ. Ich finde sie im Vergleich zu anderen Tätigkeiten recht gut honoriert, insbesondere, wenn das OLG die Sache zur erneuten Entscheidung an die StVK zurückverweist und alle Gebühren nach § 21 RVG noch einmal entstehen. Manchmal kommt man so in einer Sache auf vier oder mehr Rechtszüge.
Sie müssen nur erst mal bestellt sein. das ist häufig das Problem bzw. da liegt der Hase im Pfeffer 🙂 🙁