Man muss ja seiner zeit immer voraus sein. das habe ich gedacht, als mich folgende Anfrage eines Kollegen erreichte?:
„Seit einiger Zeit nutze ich ein Ipad, welches über eine Micro-Sim Karte den Zugang zum UMTS-Datennetz ermöglicht. So bin ich überall sehr komfortabel mit dem Internet verbunden. Ab und an, im Stau, an einer roten Ampel oder wer weiss wo rufe ich – im Auto sitzend- auch schonmal meine Mails ab. Die Sim-Karte erlaubt keinen Zugang zum Mobilfunknetz, ich kann mit dem iPad also nicht im klassischen Sinne telefonieren, ich kann mich damit „nur“ mit dem Internet verbinden.
Zusätzlich allerdings nutze ich den Dienst von Sipgate, der es mir über eine Zusatzsoftware, die ich auf das iPad geladen habe, ermöglicht, über das Internet Voice-over-Ip zu telefonieren, was gerade im Ausland wegen der geringen Kosten sehr angenehm ist. Im Auto nutze ich diese Software nicht, dafür habe ich ein Autotelefon, aber sie ist natürlich potentiell nutzbar.
Wird das iPad durch die Funktion zum Mobiltelefon im Sinne des § 23 I a StVO?
Was wäre mit einem Notebook, welche über ein UMTS-Stick ebenfalls Sipgate nutzbar macht?“
Ich habe ihm erst mal spontan geantwortet, dass ich mir das erst mal überlegen muss :-), aber das wird von den Gerichten unter den § 23 Abs. 1a StVO alles gepackt wird, was nur im entferntesten mit Kommunikation zu tun hat. Allerdings gibt es eine Entscheidung des OLG Karlsruhe zum Palm, bei dem der § 23 Abs. 1a StVO nicht angewendet worden ist. Der Kollege hat dann noch auf OLG Köln (Az. 82 Ss-OWi 93/09 vom 22.10.2009) hingewiesen, das für das Mobilteil eines Festnetztelefons den § 23 Abs.1 StVO abgelehnt, mit der nach seinem Dafürhalten zutreffenden Begründung, der Verordnungsgeber habe bei der Schaffung der Verbotsnorm nur an die gemeinhin als „Handy“ bezeichneten Geräte für den Mobilfunkverkehr gedacht.
Vielleicht hat noch ein Leser eine zündende Idee? Die Frage wird sich m.E. sicherlich bald stellen.
Naja, so lange der Bekannte das Ipad nicht „aufnimmt oder hält“ … 😉
Ich denke, dass man hier ganz gut mit dem Wortlaut von § 23a StVO argumentieren kann und es sich nicht um ein „Mobiltelefon“ handelt, welches „aufgenommen“ wird. Das geht dann m.E. zu sehr in Richtung (verbotene) Analogie.
Wie telefoniert er denn ? Mit Headset ? Über eingebauten Lautsprecher/Mikrofon ?
Meines Erachtens kommt es gar nicht nicht auf das „aufnehmen“ an, denn es scheitert bereits an der Begriffsbestimmung des Mobiltelefons.
Die vom Kollegen Burhoff benannte Entscheidung des OLG Karlsruhe, bei welcher ein Palm nicht unter § 23 Abs. 1a StVO subsumiert wurde, ist mir nicht bekannt – lediglich eine gegenteilige, Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 27.11.2006 – 3 Ss 219/05 – in der dort massgeblichen Passage heisst es:
„Bei dem mit Mobiltelefonfunktion und Mobilfunkkarte versehenen Palm-Organizer handle es sich entgegen der Meinung des Amtsgerichts um ein „Mobiltelefon“ i. S. d. § 23 Abs. 1a StVO. Gemessen an allgemeinem Sprachgebrauch und Sprachverständnis lasse sich ein solches Gerät durchaus unter den Begriff des Mobiltelefons subsumieren. Dieses sei zudem nach Ausstattung, Funktion und Zweck zum Führen von Telefonaten geeignet und bestimmt. Dass das Gerät auch über weitere Funktionen verfüge, lasse hingegen dessen Eigenschaft als Mobiltelefon nicht entfallen. “
http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1203495/index.html
Beim iPad hingegen ist es genau umgekehrt. Gemessen am allgemeinen Sprachgebrauch lässt sich – zumindest meiner Meinung nach – das iPad nicht unter den Begriff des Mobiltelefons subsumieren, denn Apple hat das iPad, im Gegensatz zum iPhone, gerade nicht für den Einsatz als Mobilfunktelefon konzipiert.
Weder in der öffentlichen Wahrnehmung, noch in seiner Produktbeschreibung, findet sich die Eigenschaft als Telefon. Es ist ein Tablet-PC, ein Mini-Computer. Es lässt sich auch nicht mit dem Mobilfunknetz verbinden, es kann „nur“ über Edge, UMTS oder WLAN mit dem Internet verbunden werden und macht somit den Weg frei für die verbale Kommunikation über Internetdienste wie sipgate, skype oder sonstige VoIP-Angebote. Sprechen lässt sich wahlweise über die eingebaute Freisprecheinrichtung, alternativ mit einem über einen USB-Adapter [Camera-Connection-Kit] angeschlossenen USB-Hörer – funktioniert wirklich gut! Bluetooth hingegen mag das iPad nicht, ein kabelloses Headset also funktioniert nicht.
Und das Telefonieren VoIP ist meiner Meinung nach gerade nicht das „Mobiletelefonieren“ im Sinne des Verordnungsgebers.
Ich halte es da mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 05.11.2007 (AZ: 3 Ss OWi 744/07, 3 Ss OWi 744/2007):
„Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts, etwa einer Freisprecheinrichtung, letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll oder tatsächlich realisiert wird. Nach dem möglichen Wortsinn der Norm verbietet sich auch eine Auslegung dahin, die Freisprecheinrichtung lediglich als (unselbständigen) Funktionsteil des Mobil- oder Autotelefons aufzufassen.“
Ich gebe zu, dass die Argumentation des OLG Bamberg etwas „anders gedacht“ war, würde mich aber keines Falls scheuen, diese in einem solchen Verfahren aus dem Zusammenhang zu reißen und wie folgt zu zitieren:
„Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons scheidet aus, wenn der Betroffene gar kein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons sondern ein anderes Gerät aufnimmt oder hält, wobei es gleichgültig ist, ob mit der Aufnahme des anderen Geräts … letztlich gerade die funktionsspezifische Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons bewirkt werden soll oder tatsächlich realisiert wird.“
Hört sich doch auf den ersten Blick sehr passend an … Ein Schelm, wer jetzt noch das Wort „eines“ im letzten Halbsatz durch das Wort „als“ ersetzt … 🙂
hallo, ich werde es mir dann im Urlaub mal alles in Ruhe durch den Kopf gehen lassen. 🙂
Abgesehen von der rechtlichen Einordnung unter § 23 StVO wäre vielleicht der Hinweis an den lieben Kollegen sinnvoll, dass er mit dem „Abrufen von Emails“ an einer roten Ampel „oder sonst wo“ ein potentielles Verkehrshindernis und eine potentielle Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Aber solche Apelle an die Vernunft verhallen ja meist, so wie auch die gesetzliche Regelung zu den Mobiltelefonen, so dass man sich weiterhin über Rechtsabbieger freut, die Fußgängerampeln und Radwege ignorieren, weil sie gerade wichtige Kommunikation mit Mobilfunkgeräten betreiben müssen. Oder: auf der Autobahn in Italien auf der Fahrspur (!!!) vor einem Tunnel stehen bleiben, da sie gerade angeregt in ein Gespräch vertieft sind. Bei manchen Verkehrsteilnehmern fragt man sich aber, weshalb angesichts des Anschaffungspreises des potent motorisierten Pkw das Geld nicht mehr für eine Freisprecheinrichtung gereicht hat.
Hm…“kann nicht mit dem Mobilfunknetz“ verbunden werden ?
Genau das mach die SIM-Karte im Gerät – mit dem Mobilfunknetz verbinden; das Netz stellt den Zugang ins Internet her – und je nach Tarif auch die nötigen Berechtigungen zum mobil telefonieren. Das das Gerät das nicht „ab Werk“ unterstützt ist m.E. unerheblich.
Gedankenkonstrukt:
– das Gerät ist per UMTS eingebucht
– die Software des Geräts unterstützt keine Telefonie
– ich kommuniziere (telefoniere) per Sipgate
Klingt für mich mehr als verdächtig nach Mobiltelefonie…
Okay, ich konkretisiere: „kann nicht mit dem GSM-Netz“ verbunden werden und loggt sich demzufolge nicht in das Netz „mobiler Telefonie“ ein.
Es wir „nur“ eine Verbindung zum Datennetz hergestellt und erlaubt mithin die Übermittlung / den Abruf auch größerer Datenpakete, also mitunter auch Sprache… Es werden zur Nutzung des iPad, jedenfalls soweit ich informiert bin, ohnehin ausschliesslich micro-sim-Karten angeboten, die lediglich Datentarife beinhalten.
Zwar kann ich die Sim-Karte meines Handy-Providers zu einer Micro-Sim zusammenschneiden, aber in Ermangelung eines vorhandenen GSM-Moduls wird keine Verbindung zum GSM-Netz stattfinden.
Aber wenn wir die Software (sipgate, skype, etc) mal weglassen und einfach von einer reinen Internetnutzung ausgehen (mails abrufen etc), auch dann findet die Verbindung über UMTS statt – sind wir dann immer noch bei Mobiltelefonie, der Übertragunsweg ist letztlich doch kein anderer!
die OLGs werden sicherlich erwägen, dass Emails abrufen auch noch im weitesten Sinne mit Kommunikation zu tun hat. 🙂
@RA Hamann
Sprachübertragung wird auch über das UMTS-Netz gemacht, bei LTE (der gerade im Ausbau befindlichen Stufe) wird die Sprachübertragung zur Gänze per Voice over IP funktionieren. Was die SIM-Karten angeht – zumindest Vodafone verteilt an die „High Value“ – Kunden bei Kartentausch auch gleich eine MicroSim mit, die dem normalen Kundentarif zugeordnet ist.
Das Thema könnte generell aber in der Tat interessant sein – und muss sich nicht nur auf das IPad beschränken; was ist wenn ich an der Amepl zB ein neues Buch auf meinen Kindle herablade ? Mobilfunknetz ist da, Kommunikation zwischen Gerät und Netz ebenso, Benutzerinteraktion auch…
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Der Zeit voraus: Ist ein iPad ein Mobiltelefon? – JURION Strafrecht Blog miu miu bags http://is.gd/miumiubags
Ich meine, dass hier die Wortlautgrenze überschritten wird.
Die Lösung wird eine Anpassung des Gesetzestextes sein. Diese wird dann jegliches „Fummeln“ verbieten:
– Radio
– Navi
– Säugling
– Zigarette
– Getränkedose
Ich gelobe, eines Tages mit einer reifen Banane am Ohr durch die Stadt zu fahren, dies heimlich zu filmen. Ich bin mir sicher, dass der Beamte selbst im Gerichtssaal behaupten wird, dass er ein Mobiltelefon in meiner Hand gesehen hat. Das wird dann aufgezeichnet.