Da ist mal wieder so ein Beschluss, bei dem man denkt: Was hat die Revision dem Angeklagten nun gebracht? Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch und Körperverletzung verurteilt. Im Revisionsverfahren entfällt die Verurteilung wegen Verjährung. Ergebnis für den Angeklagten: Keine Änderung. Der BGH schreibt dazu in seinem Beschl. v. 15.10.2010 – 2 StR 281/10:
„Die Sachrüge führt in Fall I. 1 der Urteilsgründe zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körperverletzung, da insoweit aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Gleichwohl kann die für diesen Fall festge-setzte Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, wenn es die Verfolgungsverjährung beachtet hätte, zumal auch verjährte Delikte – wenn auch mit – minderem Gewicht – bei der Strafzumessung zu Lasten eines Angeklagten berücksichtigt werden können (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 3 StR 170/09; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24).“
Ein im Revisionsverfahren häufiges Ergebnis, vor allem weil der BGH immer sehr viel sicher ausschließen kann. 🙁
Vielleicht sitzen am BGH nicht ganz so viele Leute, die ihre Hauptaufgabe darin sehen, dass man hier und dort Zweifel hätte haben können oder dies und das nicht gänzlich ausschließen kann (wie man ja auch nicht ausschließen kann, dass es den Osterhasen gibt) oder die sich über die auf grobe Rechtsfehler hinweisende Verwendung des Wörtchens „geboten“ statt „unerlässlich“ echauffieren können.
Hat das nicht mit dem „Rabattsystem“ bei der Gesamtstrafenbildung zu tun?
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