Bei der Strafzumessung immer wieder übersehen wird das sog. Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Deshlab musste jetzt auch der BGH in einem BTM-Verfahren das landgerichtliche Urteil aufheben (vgl. Beschl. v. 27.07.2010 – 4 StR 165/10). Der BGH hat beanstandet, dass das Gericht bei der Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge den Umstand strafschärfend berücksichtigt, dass vom bewaffneten Handeltreiben eine besondere Gefährlichkeit ausgeht. Eine solche doppelte Berücksichtigung eines Tatbestandsmerkmals verbietet sich. Gleiches gilt auch hinsichtlich einer strafschärfenden Berücksichtigung der Abgabe von Rauschgift an Jugendliche unter Bezugnahme auf den Umstand, dass der Täter ohne Rücksicht auf deren Alter gehandelt habe. Manchmal versteht man nicht, wie die Tatgerichte diese Dinge übersehen (können).