Für das Erkenntnisverfahren ist ja nicht ganz unbestritten, ob der Verteidiger/Angeklagte einen Anspruch auf ein schriftliches (Vor)Gutachten hat (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 12.02.2008 – 1 StR 649/07). Das wird teilweise mit Hinweis auf das Mündlichkeitsprinzip verneint. Nun hat das KG – allerdings für das Vollstreckungsverfahren – in seinem Beschl. v. 08.03.2010 – 2 Ws 40-41/10 ausgeführt, dass dort im Gegensatz zur Beauftragung eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung, in der die Regeln der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit herrschen, es sich bei der Prüfung der Aussetzung des Strafrestes nach § 454 StPO in seinem Grundsatz um ein schriftliches Verfahren handelt, so daß ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Vorlage eines schriftlichen Gutachtens besteht. Zumindest also da, besteht ein Anspruch, obwohl das m.E. eine Selbstverständlichkeit ist, so dass man sich fragt, warum dazu erst das KG bemüht werden musste. Man wird m.E. das ein oder andere Argument aus der Entscheidung des KG auch auf das Erkenntnisverfahren übertragen können.