Ein Kollege hat mir vor einigen Tagen den Beschl. des AG Verden v. 23.08.2010 – 9b OWi 764/10 zukommen lassen. Er betrifft die Akteneinsicht im OWi-Verfahren. Das AG löst die Frage wie vor einiger Zeit das AG Schwelm (vgl. hier). Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung gitb es, Akteneinsicht in die Lebensakte nicht, denn die gibt es ja agr nicht. Meine ich, alles schon mal gelesen zu haben. Und zwar wörtlich. Na ja, warum sich auch eigene Gedanken amchen?
Im Übrigen ist es m.E. eine Art Zirkelschluss, wenn das AG meint:
„Es besteht indes kein Akteinsichtsrecht in die sog. Lebensakte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine solche – wie dem Verteidiger mitgeteilt und im Übrigen gerichtsbekannt ist – nicht geführt wird. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Lebensakten von technischen Messgeräten nach hiesiger Auffassung in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Ansicht (vgl. nur Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 60 Rn. 49) nicht zu den Akten gehören. Es besteht auch kein Bedürfnis für die Führung solcher Akten, da die Ordnungsgemäßheit der Messeinrichtung durch die Eichordnung hinreichend gewährleistet wird.“
Die Ordnungsgemäßheit der Messeinrichtung will der Verteidiger doch gerade prüfen :-).
Moin,
ist es denn nicht möglich die Lebensakte über das IFG ein zu sehen?
Viele Grüße
funker