Wir hatten ja vor einiger Zeit unter denm Titel „OLG denkt betriebswirtschaftlich :-)“ über die Entscheidung des OLG Karlsruhe, v. 28.08.2009 – 1 Ss 135/08 berichtet. Da hatte das OLG eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO aufgehoben, aber nicht zurückverwiesen, sondern nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Ähnlich hat das OLG Karlsruhe jetzt im Beschl. v. v. 12. 8. 2010 – 1 (8) SsRs 366/09 verfahren. Da war der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verworfen worden, weil der Betroffene in der HV unentschuldigt ausgeblieben war (§§ 73, 74 OWiG). Dagegen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen gehörs, der Erfolg gehabt hätte. Das OLG hat aber nicht aufgehoben und zurückverwiesen, sondern eingestellt. Begründung:
„Hiervon hat der Senat jedoch abgesehen und das Verfahren nach § 47 Abs.2 Satz 2 OWiG eingestellt. Insoweit war neben der geringen Bedeutung des Verfahrens und der erheblichen Belastung für den Betroffenen vor allem maßgeblich, dass ein die Anordnung der Erscheinenspflicht überhaupt rechtfertigender mutmaßlicher Aufklärungserfolg mehr als fraglich erscheint, nachdem der Zeuge YYY der Hauptverhandlung am 28.04.2009 erklärt hatte, sich an den Vorfall nach Aktenlage nicht mehr erinnern zu können, und bekundet hat, eine solche Erinnerung sei allenfalls „möglich“, wenn er den Betroffenen sehe. Ob sich im Zusammenwirken mit anderen Beweismitteln eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, vermag der Senat nicht zu beurteilen, da sich das Urteil hierzu nicht verhält.“
Also im Grunde genommen die Begründung: Lohnt nicht, oder: Viel Lärm um nichts. Und bei der Kostenentscheidung hat das OLG auch keinen Igel in der Tasche gehabt, denn die Kosten hat es der Staatskasse auferlegt. In BW ist dei Welt eben noch in Ordnung :-).